Vorlage - LS-021/2016 IV
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Bollwerk Stolzenhagen
Mit Pachtvertrag vom 19.07.1999 hat die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen das Bollwerk im Ortsteil Stolzenhagen von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gepachtet. Vertragsgegenstand ist eine Teilfläche von ca. 250 m² mit darauf befindlicher Bollwerksanlage. Die jährliche Pacht beträgt 195,00 €. Die jährlichen Einnahmen betragen 0,00 €.
Zur Sachlage:
Am 10. August 2016 fand eine Begehung der Bollwerksanlage durch Vertreter der Wasserstraßenverwaltung (WSA Eberswalde und WSA Außenbezirk Hohensaaten) und einer Mitarbeiterin des Amtes Britz-Chorin-Oderberg statt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass zu einer weiteren Nutzung der Anlegestelle Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssen. So heißt es:“…. Entlang der Außenkante, hinter einer Spundwand ist eine Absackung der Geländeoberfläche ersichtlich….Schadensfeststellung und Gutachten kann nur durch einen geschulten Taucher festgestellt werden….“.
Es stellt sich die Frage, ob die Gemeinde angesichts der Aufwendungen, denen keine Einnahmen gegenüber stehen, am Bollwerk Stolzenhagen festhalten will. Dafür wäre eine Instandsetzung gemäß den Auflagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nötig. Hierzu gehören auch jährliche Untersuchungen der erforderlichen Wassertiefe und Gewährleistung einer hindernisfreien Sohle. Vertraglich liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen.
Variante 1: Instandsetzung
Um einen fachkundigen Taucher zu beauftragen, müssten mindestens 2.000 € eingeplant werden. Dieser wäre in der Lage, den tatsächlichen Schaden im Gründungsbereich des Bollwerkes zu ermitteln. Im Jahr 2011 wurde bereits durch das zuständige Bauamt ein Kostenangebot für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten eingeholt. Das „Technische Büro für Wasserwirtschaft & Landeskultur GmbH“ aus Bad Freienwalde ermittelte für eine grundhafte Instandsetzung Kosten i.H. von mindestens 20.706,91 €, welche unter anderem Planungskosten, Tauchereinsatz etc. beinhaltet.
Die Firma M & N aus Parsteinsee veranschlagt, nach augenscheinlicher Begutachtung, mit Angebot vom 16.09.2016 Kosten für die erforderlichen Reparaturen i.H. von 6.364,06 €.
Variante 2: Kündigung des Vertrages und Rückbau
Der Pachtvertrag mit der Wasserstraßenverwaltung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Vertraglich ist vereinbart, dass die Gemeinde im Falle der Kündigung, auf ihre Kosten, die von ihr und vorhergehenden Nutzern errichteten/ übernommenen Anlagen zu beseitigen bzw in den ursprünglichen Zustand zu versetzen hat.
In einem Schreiben vom 26.09.2011 der Wasserstraßenverwaltung heißt es unter anderem, dass der ursprüngliche Zustand der Wasserstraße, wie er vor dem Bau des Bollwerks Stolzenhagen (gem. Wasserpolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßenamtes Eberswalde vom 26.10.1955) bestand, wieder hergestellt werden muss. Das Bollwerk muss demnach restlos zurückgebaut werden und eine natürliche Uferböschung mit Böschungsneigung von 1:3, unter Beachtung aller technischen Vorschriften, hergestellt werden.
In einem Angebot vom 16.09.2016 der Firma M&N GmbH belaufen sich die Kosten für einen solchen kompletten Rückbau auf mindestens 21.828,17 €.
Vertragliche Grundlagen:
§ 3 Nutzungsvertrag, Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag tritt am 1.7.1999 in Kraft (2) Das Vertragsverhältnis endet am 31.12.2008. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres von der WSV oder dem Nutzer schriftlich gekündigt wird.
§17 Nutzungsvertrag, Rückgabe der Nutzfläche …… (2) Der Nutzer wird nach der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages auf seine Kosten die von ihm errichteten und die von früheren Nutzern übernommenen Anlagen beseitigen sowie die Nutzfläche und die anderen Anlagen in den ursprünglichen Zustand oder, soweit die WSV einwilligt, in den veränderten Verhältnissen angepassten ordnungsgemäßen Zustand versetzen……
Bollwerk Lunow
Das Bollwerk in Lunow existiert seit dem Jahre 1911 und wurde ursprünglich für den Transport/Umschlag von Baumaterial und landwirtschaftlichen Produkten errichtet. Es wurde 1945 durch Kriegseinwirkungen zerstört und mit Genehmigung vom 25.08.1949 neu errichtet. Am 15. Juni 1955 wurde im Rahmen einer bauwerkstechnischen Untersuchung festgestellt, dass das Bauwerk nicht mehr verkehrssicher ist und gesperrt werden muss. Im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Bedeutung der Anlage wurde bei der Wasserstraßenverwaltung die Ertüchtigung und Erweiterung des Bollwerks beantragt und durch diese genehmigt. Weitere größere Instandsetzungen erfolgten 1974 und zuletzt 1985.
Derzeit beträgt die jährliche Pacht 4,60 €. Die jährlichen Einnahmen betragen 0,00 €.
Bei einer Begehung am 10. August 2016 durch Vertreter des Wasser- und Schiffahrtsamtes Eberswalde, des WSA-Außenbezirkes Hohensaaten und einer Mitarbeiterin des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wurde festgestellt, dass zu einer weiteren Nutzung der Anlegestelle folgende Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssen: - Die Reibehölzer einschließlich der Schellen müssen entfernt oder erneuert werden. - Reparatur der Beschädigungen an der rechten Flügelwand (Betonarbeiten), - Beseitigung einer Untiefe im Gewässerbett, etwa mittig des Bollwerkes, durch Ausbaggerung (vom Ufer möglich). Ansonsten ist ein Hinweisschild anzufertigen und aufzustellen. - Beschilderung mit Angaben des Eigentümers und der zugelassenen Schiffslängen fehlt.
Die Schiffahrtsverwaltung regte an darüber nachzudenken, ob überhaupt eine weitere Nutzung des Bollwerkes erfolgen soll.
Variante 1: Instandsetzung
Für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, einschließlich Ausbaggerung, würden Kosten in Höhe von ca. 2.818,52 EUR entstehen (Angebot der Firma M & N aus Parsteinsee vom 30.08.2016). Zusätzlich würden Kosten von ca. 300 EUR für die Beschilderung (Eignerschild und Verbot von Bug- bzw. Heckstrahlrudern) anfallen.
Variante 2: Kündigung des Vertrages
Für die Bollwerksanlage in Lunow besteht kein schriftlicher Pachtvertrag. Es wird jedoch durch die Wasserstraßenverwaltung ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 4,60 EUR erhoben und durch die Gemeinde auch gezahlt. Insofern kann hier von einem zumindest konkludent zustande gekommenden Vertrag ausgegangen werden. Da schriftlich nichts weiteres vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, also die Regelungen zum Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies bedeutet, dass im Falle einer Vertragsbeendigung das Grundstück „besenrein“ zu übergeben wäre. Die Bollwerksanlage wäre daher nicht zurück zu bauen. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (WSA) sieht jedoch in der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen die Rechtsnachfolgerin des Rates der Gemeinde Lunow, der Genehmigungsinhaber einer wasserrechtlichen Zustimmung vom 04.11.1959 ist und fordert bei Beendigung des Vertrages einen Rückbau des Bollwerkes und Herrichtung einer naturnahen Böschung. Richtig ist aber, dass die Räte der Gemeinden am 17. Mai 1990 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung – KommVerf-DDR, GBl I 255) ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Gemeinden nicht Rechtsnachfolger der Räte der Gemeinden sind (BGH, Urt. v. 23. Januar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f). Daher ist die Errichtung der Bollwerksanlage nicht der heutigen Gemeinde Lunow-Stolzenhagen zuzurechnen, sondern stellt eine Anlage des vorherigen Nutzers dar. Insofern ist bei Beendigung des Vertrages mit Streitigkeiten über die aus unserer Sicht nicht bestehende Rückbauverpflichtung zwischen WSA und Gemeinde zu rechnen.
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