Vorlage - NI-048/2016
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow beschließt den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Nutzung der Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik mit dem Amt Britz-Chorin-Oderberg rückwirkend zum 31.12.2010 gemäß Anlage 1 und befreit den Amtsdirektor zur Unterzeichnung des Vertrages von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Sachverhalt:
Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz im Zusammenhang mit der Umstellung auf den neuen doppischen Rechnungsstil ist es notwendig, das Vermögen der einzelnen Kommunen und des Amtes zu erfassen und zu bewerten. Dies gilt auch für die bebauten Grundstücke (Feuerwehren), Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik.
Die Grundstücke sind den Gemeinden zugeordnet, die aufstehenden Gebäude und baulichen Anlagen sowie Einsatztechnik werden vom Träger des örtlichen Brandschutzes, dem Amt Britz-Chorin-Oderberg, für die Erfüllung seiner Aufgaben genutzt. Da die Bewertungsrichtlinie des Landes Brandenburg empfiehlt, die Bilanzierung des kommunalen Vermögens auch am wirtschaftlichen Eigentum auszurichten, ist es notwendig, dass die Gemeinden mit dem Amt eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung treffen. In Bezug auf die Bilanz müssen die öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträge angepasst werden. Aus diesem Grunde und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums sind die öffentlich-rechtlichen Verträge neu, rückwirkend zum 31.12.2010 (Datum der Eröffnungsbilanz), zu schließen.
Der neu zu schließende Vertrag ersetzt den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Nutzung der Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik vom 27.02.1997.
Erläuterung zu den Grundstückverhältnissen aus dem Fachamt Liegenschaften auf der Grundlage der Rückstellung des Beschlusses NI-048/2016 vom 12.12.2016:
Das Gebäude der Feuerwehr Niederfinow, mit einer Grundfläche von 75 m², befindet sich auf drei Flurstücken die zur Gemarkung Hohenfinow gehören. Eines dieser Flurstücke mit einer Größe von 29 m² Eigentum eines Niederfinower Bürgers. In der Vergangenheit wurde mehrfach durch Vertreter der Gemeinde und auch der Amtsverwaltung versucht, den Eigentümer zur Veräußerung des Flurstückes an die Gemeinde zu bewegen. Jedoch ohne Erfolg. Die im Zuge der Einheit Deutschlands erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften, die einen Eigentumsübergang an öffentlich genutzten Gebäuden auf die jeweiligen Kommunen regeln, finden vorliegend keine Anwendung. Die Anwendung des Sachrechtsbereinigungsgesetzes scheidet aus, da der hier vorliegende Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist. Mit notarieller Urkunde vom 06.06.2007 wurde dem Eigentümer ein Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages auf Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes unterbreitet. Dieses Gesetz hatte zum Ziel, dass Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken, bereinigt werden können. Der Eigentümer erhob hiergegen den Einwand, dass durch dieses Gesetz lediglich Rechtsverhältnisse an privaten Grundstücken geregelt werden, die seit dem 09. Mai 1945 und bis zum 03. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungstätigkeit in Anspruch genommen wurden. Das Feuerwehrgebäude sei jedoch bereits vor dem 09. Mai 1945 als solches genutzt worden und berief sich auf die Gemeindechronik sowie die Aussagen der langjährigen Ortschronisten Herrn E. A. Lüben und Herrn S. Schiefelbein.
Vorliegend haben wir es mit einem Überbau (§ 912 BGB) zu tun. Der Privateigentümer hat den Überbau zu dulden und kann hierfür lediglich eine Geldrente (Entschädigung), jedoch keine Beseitigung des Bauwerks verlangen. Für die Berechnung der Geldrente ist der Wert des Grundstückes maßgebend, den dieses im Zeitpunkt des Überbaus hatte. Vermutlich handelt es sich um einen Betrag von ca. 29 Cent jährlich.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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