Vorlage - CH-088/2016 IV

 
 
Betreff: Übertragung der Aufgabe der Bewirtschaftung der Einrichtung "Klosterfriedhof" auf den Eigenbetrieb "Kloster Chorin"
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Werkausschuss Chorin Information
06.12.2016 
Werksausschuss Chorin zur Kenntnis genommen     
Gemeindevertretung Chorin Information
20.12.2016 
Gemeindevertretung Chorin    

Sachverhalt:

Zukünftig soll der Klosterfriedhof in der Gemeinde Chorin durch den Eigenbetrieb „Kloster Chorin“ bewirtschaftet werden.

 

Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein (§ 26 Abs. 2 BbgBestG). Bei Eigenbetrieben handelt es sich um Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Vermögen der Eigenbetriebe sind Sondervermögen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf). Eigenbetriebe sind juristischer Teil der Gemeinde (Berwig in Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, § 86 BbgKVerf, Rn. 6).

Die Gemeinde, vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg, vertreten durch den Amtsdirektor kann im Rahmen ihres Organisationsermessens grundsätzlich frei darüber entscheiden, in welcher Organisationsform sie Aufgaben erledigt.

 

Verfahren der Übertragung

In der Betriebssatzung des Eigenbetriebes ist der Gegenstand des Eigenbetriebes benannt und die Aufgaben sind nicht abschließend aufgezählt. Da der Klosterfriedhof zur Anlage des Klosters Chorin gehört (in äquivalenter Anwendung des Besitzüberlassungsvertrages vom 19.07.2012 kann man hiervon ausgehen),  müsste die Betriebssatzung nach  Auffassung der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim nicht zwingend geändert werden. Dennoch kann eine Änderung sinnvoll sein, um für die Zukunft ausdrücklich klarzustellen, dass die Bewirtschaftung des Klosterfriedhofs zu den Aufgaben des Eigenbetriebes gehört. In jedem Fall dürfte es sich aber um eine nicht nur unwesentliche Erweiterung des Eigenbetriebes handeln, so dass die Gemeindevertretung einen Beschluss fassen muss (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BbgKVerf). Dabei werden auch finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinde und den Eigenbetrieb dargestellt werden. Bei einer möglichen Änderung der Betriebssatzung sollte jedoch spätestens die Aufgabe niedergeschrieben werden.

 

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Chorin kann den Klosterfriedhof als eigenständige öffentliche Einrichtung definieren und für diese konkrete Einrichtung Gebühren erheben. Sie ist nicht verpflichtet, die Friedhöfe in der Gemeinde Chorin zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen. Aus diesem Grunde ist beabsichtigt, die Satzung der Gemeinde Chorin für den Friedhof Kloster Chorin sowie die Gebührensatzung der Gemeinde Chorin für den Friedhof Kloster Chorin zu überarbeiten.

 

Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe

Es ist beabsichtigt, die Aufgabe der Bewirtschaftung der Einrichtung „Klosterfriedhof“ zum 01.01.2018 auf den Eigenbetrieb „Kloster Chorin“ zu übertragen. Darüber hinaus wird bis spätestens 31.10.2017 die Satzung der Gemeinde Chorin für den Friedhof Kloster Chorin (Friedhofssatzung), die Gebührensatzung der Gemeinde Chorin für den Friedhof Kloster Chorin (Friedhofsgebührensatzung) sowie die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kloster Chorin der Gemeinde Chorin überarbeitet und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt.