Vorlage - CH-089/2016
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Sachverhalt:
Im Jahresabschluss des Eigenbetriebs Kloster Chorin für das Jahr 2013 wurden im Aktiva Forderungen des Eigenbetriebs an die Gemeinde in Höhe von 124 TEUR ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs gegenüber der Gemeinde betrugen 2013 144 TEUR, wovon 78,9 TEUR auf durch die Gemeinde finanzierte Personalkosten entfallen. Mit der Übernahme dieser Zahlungen wurde die Liquidität des Eigenbetriebs im Jahr 2013 erheblich verbessert.
Ein Liquiditätsfehlbetrag, der nach § 11 Abs. 7 EigV unverzüglich aus Haushaltsmiteln der Gemeinde auszugleichen ist, lag und liegt nicht vor. Schließlich werden die Kassenguthaben für 2013 mit 60 TEUR und 2014 mit 42 TEUR ausgewiesen.
Nach § 83 BbgKVerf sind zum 31.12.2013 ein Gesamtabschluss und ein Konsolidierungsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zu diesem Stichtag mit den Abschlüssen der Eigenbetriebe und anderer Unternehmen zu konsolidieren.
Es wird aus diesem Grund vorgeschlagen, den Verlust des Eigenbetriebs weiter vorzutragen und bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 zu entscheiden, wie und in welcher Form die gegenseitigen Forderungen ausgeglichen werden und, ob gegebenenfalls eine Erhöhung des Eigenkapitals erforderlich wäre.
Die Klärung kann erst im Zusammenhang mit der Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses 2013 erfolgen, weil erst zu diesem Zeitpunkt auf Grund der fehlenden Jahresabschlüsse der Gemeinde, eine vollständige Übersicht über die tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten vorliegen wird.
Die Rechnungen zur Bewirtschaftung des Klosterfriedhofs werden bis zum Jahresende 2016 beglichen.
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