Vorlage - OD-056/2016
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Nutzung der Feuerwehreinrichtungen sowie Einsatztechnik mit dem Amt Britz-Chorin-Oderberg rückwirkend zum 31.12.2010 gemäß Anlage 1.
Sachverhalt: Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz im Zusammenhang mit der Umstellung auf den neuen doppischen Rechnungsstil ist es notwendig, das Vermögen der einzelnen Kommunen und des Amtes zu erfassen und zu bewerten. Dies gilt auch für die bebauten Grundstücke (Feuerwehren), Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik. Das Grundstück ist der Stadt zugeordnet, das aufstehende Gebäude und bauliche Anlagen sowie Einsatztechnik werden vom Träger des örtlichen Brandschutzes, dem Amt Britz-Chorin-Oderberg, für die Erfüllung seiner Aufgaben genutzt.
Der Beschluss OD-056/2016 wurde durch die Stadtverordneten am 06.02.2017 einstimmig zurückgestellt, da Fragen zu Formulierungen und Inhalten offen blieben. Am 22.02.2017 fand zur Klärung dieser offenen Fragen ein Termin mit Vertretern der Stadt (Bürgermeisterin Frau Hähnel, Herr Gebhardt, Frau Pentzold), dem Amtsdirektor Herrn Matthes, der Leiterin des Ordnungsamtes Frau Spann und dem Ortswehrführer der Ortswehr Oderberg Herrn Bethke statt. Im Ergebnis dieser gemeinsamen Beratung wurde im § 1 Abs. 2 das Wort „ausschließlich“ gestrichen und die Vertragsinhalte den tatsächlichen Gegebenheiten, speziell für die Stadt Oderberg, angepasst. Vertragsgegenstand ist demnach die Nutzung der Feuerwehreinrichtungen sowie der Einsatztechnik.
Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Vertrages über die Nutzung von Feuerwehreinrichtungen sowie der Einsatztechnik wurde in der Beratung der Arbeitsgruppe „Doppik“ am 21.03.2017 mit Vertretern der Kommunalaufsicht und des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Barnim nochmals herausgearbeitet. Festgestellt wurde, dass wenn wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer nicht deckungsgleich sind, das Vermögen beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren ist. Dabei ist das entscheidende Merkmal für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums, die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut. Dies ist im Falle der in der Anlage aufgeführten Einsatztechnik gegeben.
Der neu zu schließende Vertrag ersetzt den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Nutzung der Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik vom 25.09.2008.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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