Vorlage - AA-002/2017
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge über die Nutzung der Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik mit der Gemeinde Britz, der Gemeinde Chorin, der Gemeinde Hohenfinow, der Gemeinde Liepe, der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen, der Gemeinde Niederfinow, der Stadt Oderberg und der Gemeinde Parsteinsee. Sachverhalt: Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz im Zusammenhang mit der Umstellung auf den neuen doppischen Rechnungsstil ist es notwendig, das Vermögen der einzelnen Kommunen und des Amtes zu erfassen und zu bewerten. Dies gilt auch für die bebauten Grundstücke (Feuerwehren), Feuerwehrgebäude und -einrichtungen sowie Einsatztechnik. Die Grundstücke sind den Gemeinden zugeordnet, die aufstehenden Gebäude und baulichen Anlagen sowie Einsatztechnik werden vom Träger des örtlichen Brandschutzes, dem Amt Britz-Chorin-Oderberg, für die Erfüllung seiner Aufgaben genutzt. Da die Bewertungsrichtlinie des Landes Brandenburg empfiehlt, die Bilanzierung des kommunalen Vermögens auch am wirtschaftlichen Eigentum auszurichten, ist es notwendig, dass die Gemeinden mit dem Amt eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung treffen. In Bezug auf die Bilanz müssen die öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträge mit den Gemeinden angepasst werden. Aus diesem Grunde und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums sind die öffentlich-rechtlichen Verträge neu, rückwirkend zum 31.12.2010 (Datum der Eröffnungsbilanz), zu schließen.
Anlage 1 – Vertrag mit der Gemeinde Britz Anlage 2 – Vertrag mit der Gemeinde Chorin Anlage 3 – Vertrag mit der Gemeinde Hohenfinow Anlage 4 – Vertrag mit der Gemeinde Liepe Anlage 5 – Vertrag mit der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen Anlage 6 – Vertrag mit der Gemeinde Niederfinow Anlage 7 – Vertrag mit der Stadt Oderberg Anlage 8 – Vertrag mit der Gemeinde Parsteinsee
Gemäß § 12 der Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg (Auszug aus der Dienstanweisung vgl. Anlage 9) sind Fremdnutzungen bzw. Nutzungen durch Dritte nur zu gestatten, wenn die Separierung und der Verschluss des Feuerwehrgeräts räumlichen möglich sind. Sie bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Trägers des örtlichen Brandschutzes im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Ortswehrführer/in. Im Interesse des Gemeinwohls sind demnach gelegentliche gemeindliche Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Amtes (z.B. Bürgerversammlungen, Wahlen oder ähnliche dem Gemeinwohl dienende Veranstaltungen) durchführbar, so diese nicht die Dienst- und Einsatzbereitschaft der jeweiligen Einheit gefährden. Feuerwehrausrüstung und -geräte sind vor zum Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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