Vorlage - OD-002/2017 IV

 
 
Betreff: Antrag auf Zuschuss für die Oderberger Tafel
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:50.15
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Information
11.01.2017 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
2016-11-14 Antrag auf Zuschuss f. d. Oderberger Tafel
2016-06-15 Nutzungsvertrag Stadt Oderberg_Bernauer Tafel eV

Sachverhalt:

Am 17.05.2016 fand zwischen dem Amtsdirektor, Herrn Matthes, und dem Vorsitzenden des »Bernauer Tafel e. V.« ein Gespräch statt. In dem erklärte Herr Weich, dass der Verein in Oderberg Räumlichkeiten sucht, um eine Ausgabestelle für Lebensmittel an Bedürftige zu eröffnen. Man wäre bereit Miete zu zahlen und würde die Betriebskosten übernehmen.

 

In der Stadtverordnetenversammlung am 08.06.2016 sprachen sich die Anwesenden mehrheitlich dafür aus, der »Tafel« den Imbiss (ehem. Sämann) am Friedenshain mit der Option einer Toilettenbetreibung sowie der Grünpflächenpflege in diesem Bereich anzubieten.

 

Am 15.06.2016 wurde zwischen der Stadt Oderberg, vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg, und dem Bernauer Tafel e. V. ein Nutzungsvertrag über das Objekt »Imbissverkaufsstelle«, Am Friedenshain 31a, 16248 Oderberg geschlossen.

 

Am 14.11.2016  stellte nun der »Bernauer Tafel e. V.« den Antrag auf einen Zuschuss an das Amt Britz-Chorin-Oderberg in Höhe von 4.637,04 € pro Jahr. Hierbei handelt es sich um Fahr-, Verpackungskosten und Kosten für die Lagerung der Lebensmittel.

 

Das Amt erfüllt gemäß § 135 BbgKVerf eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe auf das Amt übertagen haben. Die »soziale Betreuung« gemäß § 2 (2) BbgKVerf gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben der örtlichen Gemeinschaft und wurde nicht übertragen. Aus vorgenanntem Grund wird der Antrag an die Stadtverordneten der Stadt Oderberg zur Entscheidung über die weitere Verfahrensweise weitergeleitet.

In die Entscheidungsfindung sollte einbezogen werden, dass das Vorhalten einer Ausgabestelle für Lebensmittel an Bedürftige nicht zu den pflichtigen Selbstverwaltungsausgaben gehört und das Leisten von freiwilligen Aufgaben an die Leistungsfähigkeit des Haushaltes anzupassen ist.