Vorlage - AA-027/2014
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Der Amtsausschuss beschließt nach § 2 Absatz 1 i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB die 3. Änderung des rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Gemeinden des ehemaligen Amtes Britz-Chorin im Bereich der Gemeinde Chorin, OT Sandkrug, entsprechend Anlage (1) im Parallelverfahren zur Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Nr. 01/12-C OT Sandkrug „Revitalisierung Ragöser Mühle“ gemäß § 12 BauGB.
Es erfolgt eine frühzeitige Beteiligung, Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 in Form einer Offenlage und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauG. Ort und Dauer der Offenlage sind im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg öffentlich bekannt zu machen.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin hat in ihrer Sitzung am 27.02.2014 den Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Nr. 01/12-C OT Sandkrug „Revitalisierung Ragöser Mühle“ gefasst.
Da die geplante Nutzung nicht mit der Festsetzung aus dem derzeit rechtskräftigen gemeinsamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinden des ehemaligen Amtes Britz-Chorin im Bereich der Gemeinde Chorin, OT Sandkrug vereinbart werden kann, ist eine Änderung zur Herstellung der Planungssicherheit notwendig, die im Parallelverfahren durchgeführt werden soll.
Die zu überplanende Fläche ist im rechtskräftigen FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist vorgesehen, die im Flächennutzungsplan dargestellten Landwirtschaftsflächen gemäß Anlage (1) zu verkleinern. Die frei werdenden Flächen sollen einerseits als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Tourismus und andererseits mit der Zweckbestimmung Grünfläche ausgewiesen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 erfolgt parallel mit der Beteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes-Nr. 01/12-C OT Sandkrug „Revitalisierung der Ragöser Mühle“ in Form einer Offenlage. Ort und Dauer der Offenlage werden im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg bekannt gegeben. Es erfolgt eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekannt zu machen.
Der Beschluss soll den politischen Willen dokumentieren, das mit dem Planverfahren angestrebte Planungsziel zu erreichen. Der Investor erhält damit die Planungssicherheit, die Kosten für das weitere Planverfahren und die damit verbundenen Fachgutachten zu übernehmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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