Vorlage - NI-007/2017 IV
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Sachverhalt: Bezüglich der Sicherung von Spielplätzen durch Einzäunen kann mit nachfolgenden Rechtsprechungen argumentiert werden:
OLG Brandenburg, 22.02.2006 -13 U 107/05: „Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der die Gefahren schafft, besteht in besonderem Maße dann, wenn der Gefahrenbereich für Kinder zugänglich ist.“
Urteil OVG Lüneburg: „Die für den Außenbereich typischen Gefahrenquellen, zu denen auch jeder natürliche Bach, Fluss oder Teich gehört, könne nicht generell vor dem Zutritt von Kindern gesperrt werden; sie sind Teil des allgemeinen Lebensrisikos.“ Es bestünde die Möglichkeit der Anbringung von Warnschildern, welche haftungsrechtlich mildernd wirken können, aber Warnschilder befreien nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Allerdings fordert ein solches Hinweisschild – sofern es gut sichtbar und zum Beispiel nicht von Büschen überwuchert ist – besondere Vorsicht von denen, die das Grundstück betreten. Das könnte im Schadensfall relevant werden, wenn es um die Frage des Mitverschuldens eines Geschädigten geht. Je nach Unfall- bzw. Schadenshergang könnte ein Hinweisschild Haftungsansprüche von Geschädigten reduzieren.
KSA OKV: Nach Rücksprache mit dem KSA OKV wird von der Aufstellung von Warnschildern abgeraten. Die Deckungsschutzbestimmungen besagen, dass keine Deckung gewährt wird, so die Schadensfälle durch aktives Handeln herbeigeführt wurden. D.h. es sollte z.B. kein Kinderspielplatz ohne Absicherung an einem Gewässer oder einer Straße gebaut werden. Im Übrigen ist der Tenor des Urteils des OVG Lüneburg anwendbar.
Zusammenfassung: Bei der Errichtung eines Spielplatzes sollte darauf geachtet werden, dass dieser eingezäunt wird. |
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