Vorlage - LI-006/2017 IV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung wurde bereits mit der Informationsvorlage LI-023/2016 IV zur Sitzung am 05.07.2016 über die Zuständigkeiten für die Brücke am Schöpfwerk, wie folgt informiert.
1. Baulastträger: Die Brücke wird von der öffentlichen Straße „Schöpfwerk“ überquert. Gemäß Brandenburgischem Straßengesetz (BbgStrG) § 2 (2), Pkt. 1 gehören zu öffentlichen Stra-ßen …., die Brücken *1), ……, soweit sie mit der Fahrbahn im Zusammenhang stehen. Die Ge-meinde Liepe ist gemäß Brandenburgischem Straßengesetz BbgStrG § 9a Baulastträger für die öffentliche Straße „Schöpfwerk“ und somit auch Träger der Baulast für die Brücke am Schöpfwerk.
2. Verantwortlichkeiten: Gemäß Brandenburgischem Straßengesetz BbgStrG § 10 Hoheitsverwaltung, bautechnische Si-cherheit, (2) trägt die Straßenbaubehörde als Sonderbehörde die Verantwortung, dass die Herstel-lung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen.
3. Hinweise: - Gemeinde hat mit Beschluss vom 26.11.2002 die Erneuerung der Brücke am Schöpfwerk be schlossen - Finanzierung mit Zuwendungen des Landes Brandenburg (LVLF) und Agentur für Arbeit - Bewilligungsbescheid vom 08.07.2003 - Maßnahme zur Erneuerung der Brücke am Schöpfwerk wurde am 23.02.2005 abgeschlossen - Zweckbindefrist ist entsprechend einzuhalten.
Kein neuer Sachstand zur Brücke mit Lage, siehe Anlage (1). |
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