Vorlage - NI-016/2017 IV
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Einleitende Bemerkungen:
Der Amtsverwaltung liegt ein Schreiben von Herrn Dr. Gollner vom 17.01.2017 vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen auf dem Grundstück Zum Kanal 1 kommt. Grund hierfür soll ein zu hoch liegendes Rohr im Parallelgraben zum Finowkanal sein. Das Amt Britz-Chorin-Oderberg wurde nunmehr aufgefordert, die Zuständigkeit zur Behebung des Zustandes festzustellen und Lösungsvorschläge zu erbringen.
Bisher getroffene Maßnahmen:
Durch das Bauamt wurden im September 2016 die Verlängerung der vorhandenen Fahrbahnschwelle und die Erweiterung der Randbegrenzung beauftragt. Zudem wurde im Rahmen der Unterhaltung 2016 das Aufnahmevermögen des Regenwasserrückhaltebeckens wiederhergestellt. Ziel der getroffenen Maßnahmen war die Verbesserung der kontrollierten Abführung der Straßenwässer in das vorhandene Regenwasserrückhaltebecken. Der betroffene Anwohner wurde im Juli 2016 über die Maßnahmen informiert. Der Baubetriebshof des Amtes Britz-Chorin-Oderberg unterhält regelmäßig den parallel zur Straße Zum Kanal angelegten Graben bzw. Mulde. Aus Sicht der Amtsverwaltung waren die baulichen Maßnahmen zielführend, da nicht mehr mit Überschwemmungen auf dem Grundstück Zum Kanal 1 zu rechnen ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich die getroffenen Maßnahmen bewähren. Somit besteht vorerst kein Handlungsbedarf.
Sachverhalt:
Bei den mit „1“ und „2“ gekennzeichneten Gräben (Abb. 1) handelt es sich um Bestandteile des Parallelgrabens Niederfinow, welcher ein Gewässer 2. Ordnung ist. Für die Unterhaltung des Parallelgrabens ist der Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ zuständig. Der Parallelgraben führt überwiegend am Finowkanal entlang bis zum Schiffshebewerk und mündet dort in die Havel-Oder Wasserstraße (HOW).
Abb. 1 1 Graben bzw. Mulde parallel zur Straße Zum Kanal 2 Parallelgraben Finowkanal 3 Gewässerverlauf aus dem Kataster des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“
Die Sohle des, in dem o.g. Schreiben von Herrn Dr. Gollner, verrohrten Abschnittes des Parallegrabens liegt tatsächlich etwas höher als die Grabensohle. Dies bewirkt jedoch nur, dass der Graben am Durchlass nicht vollständig leer laufen kann. Ein Überborden des Grabens nach starken Niederschlägen wird nicht verursacht. Die Ursache für einen eventuellen Rückstau liegt darin, dass der Graben für die bestehende Einleitung der Niederschlagsentwässerung nicht ausreichend dimensioniert ist. Dies ist jedoch auch nicht die ursprüngliche Funktion des Grabens. Die eigentliche Funktion des Parallelgrabens ist die Aufnahme und Ableitung von Sickerwasser aus dem Kanaldamm.
Rechtliche Grundlagen:
Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) regelt im § 66 (1) i.V.m. § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dass die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen haben. Das Niederschlagswasser aus der Ortslage Niederfinow (von bebauten oder befestigten Flächen gesammeltes abfließendes Wasser - Niederschlagswasser) ist nach § 54 (1) 2. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Abwasser definiert. Nach § 57 WHG darf eine Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in Gewässer unter anderem nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Derzeit gibt es weder für die Hebewerkstraße noch für die Straße Zum Kanal eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Parallelgraben (Gewässer 2. Ordnung), demnach erfolgt die Gewässerbenutzung rechtlich nicht legitimiert.
Lösungsansatz:
Aus Sicht der Amtsverwaltung führen die in den einleitenden Bemerkungen genannten Maßnahmen zum Erfolg und es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Sofern es dennoch bei einem Starkniederschlagsereignis zu einer Überschwemmung des Grundstückes Zum Kanal 1 kommen sollte, wäre über den Ausbau des Parallegrabens nachzudenken. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Ausbau des Grabens eine erhebliche Änderung des Gewässers darstellt und einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung durch die obere Wasserbehörde (oWB) bedarf. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller, also die Gemeinde, jedoch nicht der Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“. Ob ein Ausbau möglich und sinnvoll ist, müsste die Planung und Prüfung durch die oWB ergeben, allerdings ist zu bedenken, dass der gesamte Graben, aufgrund des herzustellenden Gefälles, bis zur HOW auszubauen wäre. Dies entspricht einer Länge von ca. 2,2 km inkl. des Durchlasses unter der Zuwegung zur Lieper Schleuse. Der v.g. Lösungsansatz ist jedoch nicht zielführend, da zum einen ein Ausbau nur im Zusammenhang mit der Sicherung des Finowkanal-Dammes geleistet werden kann und zum zweiten zweifelhaft ist, ob eine Einleitgenehmigung für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die untere Wasserbehörde erteilt werden würde und somit die Ursache, nämlich die fehlende Straßenentwässerung, nicht behoben wäre.
Ein weiterer Lösungansätz wäre die Erstellung und umfassende Planung eines Abwasser- bzw. Straßenentwässerungskonzeptes für die Ortslage Niederfinow und deren Umsetzung. In diesem Zusammenhang sollte die Erstellung einer Satzung über die Regenentwässerung von Grundstücken angestrebt werden. Es besteht in Niederfinow, wie auch in anderen Ortslagen, das generelle Problem, dass die Grundstücke zunehmend versiegelt sind und die Regenentwässerung über den öffentlichen Verkehrsraum erfolgt, so zum Beispiel auch das bebaute Grundstück Zum Kanal 1, was zu einer Verschärfung der Situation bei Starkniederschlagsereignissen führt. Das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser kann nicht natürlich versickern und wird somit zentral abgeleitet.
Unabhängig von den v.g. Lösungsansätzen wird die Amtsverwaltung im Hinblick auf die bestehende Einleitung eine wasserrechtliche Einleitgenehmigung bei der unteren Wasserbehörde beantragen (siehe rechtliche Grundlagen).
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