Vorlage - LI-010/2017 IV
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Sachverhalt:
Die Brücke „Am Schöpfwerk“ überführt als Kreuzungsbauwerk und Bestandteil der öffentlichen Straße das Gewässer „Alte Finow Oderberg“. Eigentümer der Brücke ist die Gemeinde Liepe. Die Straße „Schöpfwerk“ ist öffentlich und befindet sich ebenfalls im Eigentum der Gemeinde. Herleitend aus dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) ist die Gemeinde Liepe Baulastträger der Brücke und in der Unterhaltungspflicht.
Die Amtsverwaltung hatte dazu bereits in mehreren Sitzungen mit den Vorlagen LI-023/2016 IV und LI-006/2017 IV über den Sachstand informiert.
In diesem Zusammenhang wird zum Status der Straße (Fischerstraße bis zum Schöpfwerk) wie folgt informiert. Grundsätzlich wird festgestellt, dass das Amt Oderberg auf Grund der Straßenverzeichnisverordnung (StrVerzV) vom 29. Juli 1994 (GVBl.II/94 S. 692) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBL.I/04 S. 240, 242) ab dem Jahr 2000 begann, ein Straßenverzeichnis für die Gemeindestraßen anzulegen. Die vorhandenen Straßen und Wege wurden in einer Übersicht mit Angabe der Katasterbezeichnung, Länge, Oberfläche usw. entsprechend aufgelistet. Der entsprechende Widmungsakt ist nicht erfolgt.
Der Status von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird durch die Widmung gemäß Widmungsverfügung nach § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) oder der Fiktion gemäß § 48 Abs. 7 BbgStrG (Straßen, die nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurden, werden übergeleitet und gelten nach § 6 als gewidmet) begründet. Dabei erfolgt die Überleitung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nur in dem vorhandenen Umfang, der am Stichtag 16.06.1992 vorlag. Bis zum Stichtag am 16.06.1992 galt die Straßenverordnung (StrVO) der DDR.
Die Weg- und Straßenführung bis zum Schöpfwerk unterlag bereits zu DDR-Zeiten der öffentlichen Nutzung. Die Begründung für die Widmungsvornahme der Straße ist deshalb auf die Widmungsfiktion zurückzuführen und legalisiert, dass Straßen, die bereits nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurden, unter diese Fiktion fallen.
Der Status der Straße „Schöpfwerk“ mit Widmungsvornahme durch Widmungsfiktion entspricht somit einer „öffentlichen Straße“.
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Brücke „Schöpfwerk“ wurde durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim unabhängig geprüft. Im Ergebnis wird die Auffassung der Amtsverwaltung zur Zuständigkeit bestätigt, siehe Anlage (1).
FAZIT: Für die Unterhaltung der Brücke „Schöpfwerk“ als Teil der öffentlichen Straße „Schöpfwerk“ ist die Gemeinde Liepe zuständig. |
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