Vorlage - AA-028/2014
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg erklärt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 6 BbgKVerf sein Einverständnis zur Rückübertragung der Aufgabe „Flächennutzungsplanung“ mit Wirkung zum 01.06.2014. Da Regelungen zwischen den Gemeinden und dem Amt zur Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung entbehrlich sind, werden diesbezüglich keine Bestimmungen vereinbart.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Folgende Gemeinden haben gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf beschlossen, vom Amt Britz-Chorin-Oderberg die Rückübertragung der Aufgabe „Flächennutzungsplanung“ zu verlangen: Gemeindevertretung der Gemeinde Britz: 28.10.2013 Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin: 28.11.2013 Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenfinow: 16.04.2014 Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow: 20.02.2014
Die Aufgabe „Flächennutzungsplanung“ wurde dem Amt Britz-Chorin durch die Gemeinden wie folgt übertragen: Gemeindevertretung der Gemeinde Britz: 27.11.1995 Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin: 13.12.1995 Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenfinow: 13.11.1995 Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow: 22.05.1997
Gem. § 135 Abs. 5 Satz 6 BbgKVerf kommt die Rückübertragung zustande, wenn das Amt hierzu sein Einverständnis erklärt. Eine einvernehmliche Rückübertragung ist jederzeit möglich, auch wenn sich die Verhältnisse seit der Aufgabenübertragung nicht wesentlich geändert haben.
Mit der Aufgabenübertragung sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Regelungen zwischen den Gemeinden und dem Amt zur Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung sind entbehrlich. Die bestehenden Beschlüsse der Gemeinde/n zur Bauleitplanung sind nicht berührt, sie gelten unverändert fort.
Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt (§ 135 Abs. 5 Satz 7 BbgKVerf).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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