Vorlage - AA-028/2014

 
 
Betreff: Rückübertragung der Aufgabe "Flächennutzungsplanung" an die Gemeinden Britz, Chorin, Hohenfinow und Niederfinow
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Herr Ulrich Hehenkamp
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Entscheidung
08.05.2014 
Amtsausschuss ungeändert beschlossen   

Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg erklärt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 6 BbgKVerf sein Einverständnis zur Rückübertragung der Aufgabe „Flächennutzungsplanung“ mit Wirkung zum 01.06.2014. Da Regelungen zwischen den Gemeinden und dem Amt zur Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung entbehrlich sind, werden diesbezüglich keine Bestimmungen vereinbart.

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

Folgende Gemeinden haben gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf beschlossen, vom Amt Britz-Chorin-Oderberg die Rückübertragung der Aufgabe „Flächennutzungsplanung“ zu verlangen:

Gemeindevertretung der Gemeinde Britz: 28.10.2013

Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin: 28.11.2013

Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenfinow: 16.04.2014

Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow: 20.02.2014

 

Die Aufgabe „Flächennutzungsplanung“ wurde dem Amt Britz-Chorin durch die Gemeinden wie folgt übertragen:

Gemeindevertretung der Gemeinde Britz: 27.11.1995

Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin: 13.12.1995

Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenfinow: 13.11.1995

Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow: 22.05.1997

 

Gem. § 135 Abs. 5 Satz 6 BbgKVerf kommt die Rückübertragung zustande, wenn das Amt hierzu sein Einverständnis erklärt. Eine einvernehmliche Rückübertragung ist jederzeit möglich, auch wenn sich die Verhältnisse seit der Aufgabenübertragung nicht wesentlich geändert haben.

 

Mit der Aufgabenübertragung sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Regelungen zwischen den Gemeinden und dem Amt zur Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung sind entbehrlich. Die bestehenden Beschlüsse der Gemeinde/n zur Bauleitplanung sind nicht berührt, sie gelten unverändert fort.

 

Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt (§ 135 Abs. 5 Satz 7 BbgKVerf).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

nein

 

 

Kosten

Kostenstelle

Haushaltsjahr

Mittel stehen zur Verfügung

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

 

Mittel stehen nur in folgender
Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Ulrich hehenkamp

 

 

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen