Vorlage - HO-009/2017
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Die Gemeindevertretung Hohenfinow beschließt den Abschluss der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Vergütungsfestsetzung des gesetzlichen Vertreters auf den Landkreis Barnim“.
Sachverhalt:
Für unbekannte oder nicht auffindbare Eigentümer eines Grundstückes bestellt der Landkreis Barnim, auf Antrag der Kommunen, einen gesetzlichen Vertreter. Dieser ist dann Ansprechpartner und Verwalter. Für seine Tätigkeit steht dem gesetzlichen Vertreter eine angemessene Vergütung zu. Bisher hat der Landkreis die Vergütung auf Antrag des gesetzllichen Vertreters durch Erlass eines Vergütungsfestsetzungsbescheides festgestellt und ihm erlaubt, die Vergütung aus dem von ihm verwalteten Guthaben zu entnehmen. In einem Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil entschieden, dass in den Fällen, in denen der gesetzliche Vertreter auf Antrag der Gemeinde bestellt wird, der Landkreis für die Festsetzung der Vergütung nicht zuständig ist. Vielmehr habe der gesetzliche Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestallung ersucht hat, einen Anspruch auf Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Ämter und Gemeinden können zwar die Vergütung auch selbst festsetzen, wobei jedoch Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung auftreten könnten. Diesbezügliche Klageverfahren mit den gesetzlichen Vertretern hätte die Gemeinde selbst durchzuführen. Mit der als Anlage beigefügten delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann der Landkreis Barnim beauftragt werden, diese Aufgabe weiterhin wahrzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Städte und Gemeinden des Landkreises diese Aufgabe an den Landkreis übertragen. Da mehrere (alle) dem Amt angehörende Kommunen beteiligt sind, ist der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Kommune.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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