Vorlage - AA-027/2017 IV
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Sachverhalt: Mit Beschluss AA 043/2016 hat der Amtsausschuss am 08.09.2016 die Sanierungsarbeiten am Feuerwehrgerätehaus Golzow befürwortet und beschlossen, die Umsetzung auf der Grundlage der Variante 2 vorzubereiten. Darüber hinaus wurde die Amtsverwaltung ermächtigt, für die Variante 2 Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Kommunales Infrastrukturprogramm-Feuerwehrinfrastruktur (außerhalb LEADER) zu beantragen.
Variante 2 (Umbau/ Sanierung des Feuerwehrgerätehauses): 560.500,00 € Gesamtkosten __________- 334.800,00 € Zuschuss____ 225.700,00 € Eigenanteil
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm Kommunales Infrastrukturprogramm – Feuerwehrinfrastruktur wurde am 21.09.2016 gestellt.
Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit, dass der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm Kommunales Infrastrukturprogramm (KIP), nach erfolgter Bewertung gemäß Richtlinie Kommunales Infrastrukturprogramm – Feuerwehrinfrastruktur und gemäß der Anwendungshinweise des Ministeriums des Inneren und für Kommunales (MIK), in die Gruppe der Anträge mit hoher Priorität eingestuft wurde. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die geplante Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist und der Fördersatz 45 % beträgt.
Sowohl bei Beschlussfassung und Antragstellung als auch bei der Finanzplanung 2018/2019 wurde vom Maximalfördersatz in Höhe von 60 % ausgegangen:
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben = 558.000,00 € Zuschuss = 334.800,00 € Eigenanteil = 223.200,00 € + 2.500,00 € (nicht förderfähig)
Mit dem derzeit ausgewiesenen Fördersatz von 45 % ergibt sich ein Mehrbedarf an Eigenmitteln in Höhe von 83.700,00 €.
Auf die telefonische Anfrage bei der ILB bezüglich der Höhe des Fördersatzes wurde darüber informiert, dass für Stützpunktfeuerwehren einen Fördersatz von 50 % und für finanzschwache Gemeinden ein Fördersatz von 60 % angedacht sei. Da die Einheit Golzow Teil der Stützpunktfeuerwehr Amt Britz-Chorin-Oderberg ist und zwei amtsangehörige Gemeinden zu den notleidenden Gemeinden gemäß des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) zählen, wurde die ILB mit Schreiben vom 16.03.2017 gebeten, zu prüfen, ob für die beantragte Maßnahme statt des ausgewiesenen Fördersatzes von 45 % ein höherer Fördersatz in Betracht kommt.
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