Vorlage - CH-042/2017 IV
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Am 04.02.2016 stellte das Ordnungsamt den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung des Verkehrszeichens 432 mit der Aufschrift „Kindergarten“ in 16230 Chorin, OT Golzow im Lindenweg. Zur Begründung hieß es, dass aufgrund von Beschwerden der Betroffenen ersichtlich wurde, dass in Golzow eine unübersichtliche Verkehrsführung vorliegt. Der Lindenweg wird von Ortskunden wie auch von Ortsunkundigen genutzt.
Mit Bescheid vom 28.02.2017 wurde dieser Antrag von der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim versagt.
Zur Begründung wird folgendes ausgeführt: Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Zeichen 432 kommt eine verkehrsrechtliche Anordnung des Pfeilwegweisers nur zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung in Betracht. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können u.a. Kurviertel, Bahnhof, Rathaus usw. sein. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutung der Straße zu beachten. Ein Kindergarten wird zumeist nur von ortskundigen Fahrzeugführern angefahren, weshalb eine wegweisende Beschilderung im Sinne der StVO nicht gerechtfertigt ist. |
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