Vorlage - OD-014/2017 IV
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Mit Bescheid vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung der beantragten Verkehrszeichen 432 mit der Aufschrift „Kindergarten“ auf der B 158 am Abzweig „Straße der Jugend“ und „Waldstraße“ versagt.
Als Begründung wird folgendes ausgeführt: Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Zeichen 432 kommt eine verkehrsrechtliche Anordnung des Pfeilwegweisers nur zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung in Betracht. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können u.a. Kurviertel, Bahnhof, Rathaus usw. sein. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutung der Straße zu beachten. Ein Kindergarten wird zumeist nur von ortskundigen Fahrzeugführern angefahren, weshalb eine wegweisende Beschilderung im Sinne der StVO nicht gerechtfertigt ist. |
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