Vorlage - NI-039/2017 IV

 
 
Betreff: Verfahrensweise Entwicklungsausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Niederfinow Information
13.04.2017 
Gemeindevertretung Niederfinow zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

 

Der Gemeindevertreter Herr Butzkies monierte dem Amtsdirektor gegenüber, dass der Entwicklungsausschuss der Gemeinde Niederfinow schon seit einigen Monaten trotz Beratungsbedarfs nicht mehr einberufen wurde. Vielmehr lädt der Bürgermeister, der sowohl Vorsitzender der Gemeindevertretung als auch Vorsitzender des Entwicklungsausschusses ist, in Angelegenheiten der Gemeinde (z.B. Klockowhaus, Parkplatz am Schiffshebewerk) per E-Mail kurzfristig zu Vorberatungen/Besprechungen in den Gemeinderaum ein, die außerhalb von regulären (öffentlichen) Ausschuss- oder Gemeindevertretersitzungen stattfinden.

 

Angelegenheiten der Gemeinde, die in die Organzuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, sind grundsätzlich von den Mitgliedern der Gemeindevertretung in öffentlichen Sitzungen zu beraten und zu entscheiden. Die Öffentlichkeit parlamentarischer und kommunaler Vertretungen ist einer der wichtigsten Grundsätze unserer demokratischen Staatsordnung. Durch die Öffentlichkeit der Sitzungen soll allen Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeit der gewählten Volksvertretungen zu verfolgen, was im kommunalen Bereich besonders bedeutungsvoll ist (Potsdamer Kommentar, § 36 BbgKVerf, Rdn. 6). Der Grundsatz der Öffentlichkeit unterzieht die kommunalen Vertretungen zugleich der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit, wodurch der Eindruck vermieden wird, dass „hinter verschlossenen Türen“ Entscheidungen auf der Grundlage unsachgemäßer Motive, persönlicher Beziehungen und Interessen oder unzulässiger Einwirkungen getroffen werden (Potsdamer Kommentar, § 36 BbgKVerf, Rdn. 7).

 

Die Gemeindevertretung Niederfinow hat die Bildung eines beratenden Fachausschusses (den Entwicklungsausschuss) beschlossen. Der Ausschuss wird einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert (§ 44 Abs. 1 BbgKVerf). Bei beratenden Ausschüssen ist dies der Fall, wenn ein von der Gemeindevertretung zu behandelnder Beratungsgegenstand durch den Ausschuss vorzubereiten ist. Der Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Ausschussmitglieder oder der Hauptverwaltungsbeamte die Einberufung verlangen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf). Ebenso sind zwei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses berechtigt, Beratungsgegenstände zu benennen, die auf die Tagesordnung aufzunehmen sind. Herr Butzkies hatte gegenüber dem Ausschussvorsitzenden Herrn Dr. Gollner mindestens einen Beratungsgegenstand benannt. Ob noch ein zweites Ausschussmitglied die Einberufung des Ausschusses verlangt oder denselben Beratungsgegenstand benannt hat, ist mir nicht bekannt.

 

 

 

 

 

 

Die Amtsverwaltung prüft, ob  Beratungsgegenstände der Gemeindevertretung auch in den Aufgabenbereich des Entwicklungsausschusses fallen und von diesem vorzubereiten sind. Sollte weiterhin angenommen werden, dass dies nicht der Fall ist, kann die Auflösung des Entwicklungsausschusses in Betracht kommen.