Vorlage - OD-016/2017
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt den Erlass einer Aufwandsentschädigungssatzung entsprechend der Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage.
Sachverhalt: Gemäß § 30 Absatz 4 BbgKVerf haben Gemeindevertreter Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung.
Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen. Seit mit Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172) die Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung vom 31.07.2001 (KomAEV) mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben worden ist, hat der Minister des Innern von dieser Verordnungsermächtigung nicht wieder Gebrauch gemacht.
Damit sind die Höchstgrenzen für die Pauschalierung und einzelne Vorgaben für die Gestaltung der Aufwandsentschädigung entfallen. Pauschalbeträge sind nur noch durch den durchschnittlich entstehenden tatsächlichen Aufwand begrenzt. Sie sind in Abhängigkeit von der Gemeindegröße und unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage der Gemeinde angemessen zu gestalten.
Mit dem vorliegenden Entwurf (Anlage 1) liegt nunmehr eine Entschädigungssatzung vor, die eine pauschale Aufwandsentschädigung auf Grundlage einer Kalkulation (Anlage 2) vorsieht.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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