Vorlage - LS-018/2017
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen beschließt, den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Versicherungsbeiträge aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 fallen zu lassen. Für die kommenden Jahre wird festgelegt, dass die Gemeinde die Kosten für die Versicherungen trägt. Die Regelung ist in der zweiten Änderung zum Pachtvertrag zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Gemäß § 7 Absatz 3 Buchstabe b des Pachtvertrages vom 24. August 2006 (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage LS-015/2017) sind die Versicherungsbeträge für die Gebäude- und Inventarversicherung vom Pächter des Objektes zu tragen.
Für das Kalenderjahr 2017 wären die folgenden Versicherungsbeiträge in Rechnung zu stellen:
Der Versicherungsbeitrag der Gebäudeversicherung beinhaltet sowohl das Begegnungszentrum als auch die Sporthalle. Durch die unterschiedliche Nutzung (Begegnungszentrum = Begegnungszentrum Lunow e. V. und Sporthalle = Lunower Sportverein) sind die Gesamtkosten anhand der genutzten Quadratmeter dem jeweiligen Nutzer in Rechnung zu stellen. Das gesamte Areal weist eine Fläche von ca. 3.000 m² aus. Die Sporthalle hat eine Gesamtfläche von ca. 750 m² und das Begegnungszentrum von ca. 2.250 m².
Die Versicherungsbeiträge für die Inventarversicherung sind zu 100 % vom Begegnungszentrum Lunow e. V. zu tragen. Eine Inventarversicherung für die Sporthalle ist nicht vorhanden.
Sollte eine Inventarversicherung für die Sporthalle notwendig sein, dann wird eine Auflistung der Gerätschaften mit den entsprechenden Werten benötigt. Ein Abschluss über die Ostdeutsche Kommunalversicherung auf Gegenseitigkeit (OKV) ist jederzeit möglich.
Es konnte nicht nachvollzogen werden, ob die Regelung im Pachtvertrag jemals so ungesetzt wurde. Definitiv ist seit 2014 kein Erstattungsanspruch gemäß § 7 des Pachtvertrages erhoben worden.
Es ist nunmehr zu entscheiden, ob rückwirkend bis 2014 dieser Estattungsanspruch geltend gemacht werden sollte. Angesicht der Bedeutung des Begegnungszentrums für die Gemeinde und der geringen finanziellen Ausstattung des Vereins wird empfohlen, zu beschließen, den Erstattungsanspruch fallen zu lassen. Sollte die Gemeindevertretung der Empfehlung folgen, wäre dies bei der Beschlussfassung zur zweiten Änderung des Pachtvertrages zu berücksichtigen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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