Vorlage - CH-045/2017 IV
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Sachverhalt: Gegenwärtiger Sachstand zur Versickerung von Niederschlagswasser im gesamten Amtsgebiet ist, dass ein großer Anteil von Grundstückseigentümern ihr Niederschlagswasser in den öffentlichen Bereich einleitet. Ziel ist es jedoch, dass das Niederschlagswasser dort versickert, wo es anfällt. Derzeit besteht keine Möglichkeit zur Einleitung von Maßnahmen aus ordnungsbehördlicher Sicht, es sei denn es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Das Brandenburgische Wassergesetz regelt, dass soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, Niederschlagswasser zu versickern ist. Die Gemeinden können im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Satzung vorsehen, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss. Diese Verpflichtung kann auch als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die Wasserbehörde ist zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sollte die Erstellung einer Satzung über die Regenentwässerung von Grundstücken angestrebt werden. Alternativ kann die Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wie folgt erweitert werden: „Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Ausschütten jeglicher Schmutzwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die kommunale Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.“
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