Vorlage - OD-026/2017 IV
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Die Untere Straßenverkehrsbehörde hat aufgrund der Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Bereich der Schule in Oderberg 30 km/h angeordnet.
Zur Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung wird folgendes vorgetragen:
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Für innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern gilt des Weiteren nicht der unmittelbare Gefahrenbegriff nach § 45 Abs. 9 S.3 STVO.
Unmittelbar vor der Grundschule Oderberg ist zwar beidseitig ein Gehweg vorhanden, dieser wird jedoch nicht im gesamten Ort, und somit auf dem gesamten Schulweg, beidseitig geführt. Aufgrund der schmalen bzw. stellenweise nicht vorhandenen Gehwege auf der Berliner Straße gilt hier eine besondere Verkehrslage für schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer. Kinder müssen die Berliner Straße als Schulweg nutzen. Die Berliner Straße wird als Weg zum Sportunterricht genutzt. Die zur Schule gehenden und von der Schule kommenden Kinder fallen unter die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer. Den Kindern fällt die Gefahreneinschätzung schwer und es mangelt am nötigen Gefahrenbewusstsein. Kinder haben aufgrund ihrer Körpergröße Schwierigkeiten Entfernungen und die gefahrenen Geschwindigkeiten einzuschätzen. Kinder Verhalten sich kindgerecht und lassen sich somit leichter ablenken, besonders im Grundschulalter fällt es ihnen schwer sich dauerhaft zu konzentrieren. Dadurch überhören sie noch viele Geräusche im Straßenverkehr. Um die Sicherheit in der Berliner Straße zu gewährleisten, muss die Geschwindigkeit daher beschränkt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde hat auf Grundlage des § 45 Abs. 9 StVO Ermessen ausgeübt. Zur Nachvollziehbarkeit und besseren Akzeptanz ist eine zeitliche Einschränkung von Montag bis Freitag und von 07 bis 16 Uhr Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung. |
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