Vorlage - CH-048/2017 IV

 
 
Betreff: Trassierungsverlauf 380-KV-Leitung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Information
27.04.2017 
Gemeindevertretung Chorin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

 

Im Entwicklungsausschuss wurde der Trassierungsverlauf der geplanten Hochspannungsleitung thematisiert. Die Vogelschutzgebiete werden durch die Leitung nicht direkt berührt. Damit stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit von Maßnahmen, die den oberirdischen Bau der Leitung verhindern sollen.

Die Verwaltung setzte sich mit Herrn Lindner vom Verein „Wir in der Biosphäre e.V.“ in Verbindung, um ergänzende Hinweise einzuholen. Es wurde vom Verein argumentiert, dass die Freileitungstrasse in einem Korridor läge, der die beiden Teile des EU-Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“ trenne. Dies ändere aber nichts daran, dass das Vogelschutzgebiet betroffen wäre, denn die Gänse und Schwäne rasten/schlafen auf dem Parsteinsee (im Schutzgebiet) oder auf den Fischteichen Blumberger Mühle (im Schutzgebiet ) und flögen von dort in die Ziethener Agrarlandschaft usw. und kollidieren mit der Leitung. Oder sie brüten wie die Rohrdommeln oder Rallen im Schutzgebiet und machen nachts ihre Rundflüge und wären dann gefährdet. Also würde das angrenzende Schutzgebiet in seinem Schutzzweck erheblich beeinträchtigt.

Das wäre übrigens am Felchowsee/Landin genauso (Leitung im schutzgebietsfreien Korridor zwischen Landiner Haussee und Felchowsee). In der schriftlichen Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wird die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit einem Verstoß gegen "zwingende naturschutzfachliche Planungsvorgaben" (Randnummer 54) begründet. Diese Verstöße wären lt. Rdnr. 55 "Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten". In der Randnunmmer 64 werden die betroffenen Vogelschutzgebiete aufgeführt: Unteres Odertal, Randow-Welse-Bruch, Schorfheide-Chorin. In Rdnr. 66 stimmt das Gericht der Auffassung der Kläger zu, dass eine Abweichungsprüfung vorzunehmen sei, da die vorgelegte FFH-VS "keine tragfähige Grundlage für die Feststellung der Planfeststellungsbehörde (war), dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete ... nicht zu erwarten sei."

Im Rahmen der Abweichungsprüfung soll durch die Machbarkeitsstudie zur Erdverkabelung zwischen Mast 166 und 189 dem Unternehmen 50 Hertz das Argument entkräftet werden, dass es zur Freileitungsplanung keine vertretbare Alternative gäbe. Beim Versuch von 50 Hertz eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, wurde bereits vom Unternehmen eine Vorstudie zur Machbarkeit einer Erdverkabelung bei Landin (tangiertes Vogelschutzgebiet Unteres Odertal) präsentiert, auf die der Verein „Wir in der Biosphäre e.V“ im Beteiligungsverfahren hinweisen wird. Die technische Machbarkeit von teilweisen Erdverkabelungen im Hochstspannungsbereich ist durch eine gemeinsame Erklärung von europäischen Netzbetreibern (darunter rauch 50 Hertz) und den europäischen Kabelherstellern aus dem Jahr 2011 dokumentiert. Darüber hinaus gibt es auch eine von 50 Hertz in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für Eberswalde, in der die technische Machbarkeit dargestellt wird.