Vorlage - CH-064/2017 IV
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Sachverhalt: Die gesetzlichen Grundlagen der Haushaltswirtschaft, so auch der Kreditwirtschaft der Gemeinden im Land Brandenburg, finden wir im Kapitel 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Nach § 64 der BbgKVerf darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Ist eine Kreditaufnahme erforderlich, so ist der Gesamtbetrag in die Haushaltssatzung aufzunehmen. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 74 BbgKVerf). Mit dem Runderlass Nr. 35 vom 07. Oktober 2015 über das Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände legt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg die an die Kreditwirtschaft, so auch für die Erteilung der kommunalaufsichtlichen Genehmigungen zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Kreditneuaufnahme der Gemeinden, fest. Das kommunalaufsichtliche Genehmigungsverfahren wird im Abschnitt 7 des Erlasses beschrieben und definiert. Nach 7.2 ist der Kommunalaufsicht mit den Antragsunterlagen der Jahresabschluss des Vorvorjahres vorzulegen. Der Jahresabschluss des Vorvorjahres, also der des Jahres 2015, ist ebenso Grundlage für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde sowie für die Entscheidung der Kommunalaufsicht über eine Kreditaufnahme. (Abschnitt 7.3.1).
Ausnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Abschnitt 7.4.1 beschrieben. Es ist zu prüfen, ob die darin aufgeführten Ausnahmen auf geplante, rentierliche Investitionsvorhaben der Gemeinde Chorin zutreffen und die Erteilung einer Genehmigung auf dieser Grundlage infrage kommen könnte. Zu diesem Zweck sollen der Kommunalaufsicht, nach deren Erstellung, der Jahresabschluss 2011 sowie belastbare Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für die betreffenden Vorhaben zur Prüfung der Voraussetzungen vorgelegt werden.
Der Abschnitt 7 des Runderlasses wurde dieser Informationsvorlage als Anlage beigefügt.
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