Vorlage - NI-048/2017
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow beschließt, in der Finowstraße im Bereich der Hausnummern 42 und 46 das halbseitige Parken auf dem Gehweg. Das Amt Britz-Chorin-Oderberg wird beauftragt, alle notwendigen Anträge bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu stellen. In Niederfinow, Finowstraße kam es in der Vergangenheit des Öfteren zu Parkplatzproblemen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zum Parken bzw. zum Halten der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das Parken auf dem Seitenstreifen ist dann verboten, wenn es sich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO um eine enge Straßenstelle handelt. Ob es sich um eine solche handelt, richtet sich danach, ob ein Fahrzeug mit „normaler“ Breite unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes trotz des haltenden bzw. geparkten Fahrzeuges noch ungehindert durchfahren kann. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) beträgt die zulässige Höchstbreite bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m. Um nun den erforderlichen Freiraum für den normalen Fahrverkehr zu erhalten, ist weiterhin zu bestimmen, wie viel seitlichen Sicherheitsabstand der Führer eines Normalfahrzeugs vernünftigerweise benötigt, um zwischen haltenden oder geparkten Fahrzeugen oder anderen seitlichen Begrenzungen (z.B. dem einen Fahrzeug gegenüberliegenden Gehweg) vorbeifahren zu können. Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung hierfür von 50 cm (je 25 cm auf jeder Seite) aus. Aus der Addition der höchstzulässigen Fahrzeugbreite und dem erforderlichen Sicherheitsabstand würde sich eine erforderliche Mindestbreite für den Fahrverkehr von 3,05 m ergeben.
Die Fahrbahnbreite in der Finowstraße beträgt im Bereich der Hausnummern 1 bis 9 etwa 4,80 Meter. So sich nun ein Fahrzeug mit einer durchschnittlichen Breite von 1,95 Metern an den rechten Fahrbahnrand stellt, verbleibt lediglich eine Fahrbahnrestbreite von 2,85 Metern. Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge können dann nur noch schwer bzw. gar nicht mehr zu ihren Einsatzorten gelangen.
Das Parken auf dem Gehweg ist hier ebenfalls nicht erlaubt, da es nicht durch das Verkehrszeichen „Parken auf dem Gehweg“ angeordnet ist.
Da der Gehweg gerade im Bereich der Hausnummer 42 und 46 eine Breite von 2,30 Metern bzw. 2,90 Metern aufweist, wird vorgeschlagen, in diesen Bereichen das halbseitige Parken auf dem Gehweg mittels Verkehrszeichen 315-56 (halbseitiges Parken auf Gehweg Anfang) und 315-57 (halbseitiges Parken auf Gehweg Ende) bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu beantragen. Mit dieser Beschilderung darf ein Fahrzeug mit einer Gesamtmasse von bis zu 2,8 t auf dem Gehweg parken. Für den Bereich bei Hausnummer 42 ergibt sich eine Parklänge von ca. 27,00 Metern und für den Bereich Hausnummer 46 eine Parklänge von ca. 15,00 Metern. Je nachdem, wie Platz sparend geparkt wird und welche Fahrzeugtypen (Kleinwagen, Kombi etc.) dort abgestellt werden, können im ersten Bereich ca. fünf PKWs parken und im zweiten Bereich zwischen drei und vier PKWs.
Bei einem Außentermin Anfang April diesen Jahres wurde dieser Vorschlag bereits der Unteren Straßenverkehrsbehörde unterbreitet. Bei dieser fand der Vorschlag positiven Anklang.
Durch das halbseitige Parken auf dem Gehweg hätten Fußgänger und Rollstuhlfahrer auch noch genug Platz, an den parken PKWs vorbei zu gehen bzw. zu fahren. Je nach Fahrzeugtyp verbleib hier eine durchschnittliche Gehwegrestbreite von 1,30 Metern bzw. 1,90 Metern.
Dieser Vorschlag wurde dem ehrenamtlichen Bürgermeister bereits vorab per E-Mail am 22.02.2017 übersandt. Es wurde keine Bedenken geäußert.
Die Kosten für die vorgenannte Beschilderung belaufen sich auch ca. 250,00 EUR.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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