Vorlage - LI-019/2017 IV
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Bezugnehmend auf die Informationsvorlage LI-001/2017 IV beauftragte die Gemeinde Liepe das Amt nochmals mit der Prüfung, ob es möglich ist, das Gehwegparken auf den kommunalen Straßen, explizit die Waldstraße, Brauerstraße, Kirchstraße, zu erlauben.
In Vorgesprächen mit der Unteren Straßenverkehrsbehörde teilte diese mit, dass hinsichtlich des Gehwegparkens auf den benannten kommunalen Straßen keine Genehmigungsfähigkeit besteht.
Begründung:
Ein Gehweg ist der Teil der Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist. Grundsätzlich muss der Gehweg für den Begegnungsverkehr breit genug sein, d.h. Rollstühle bzw. Kinderwagen müssen problemlos den Gehweg passieren können auch wenn ein Fahrzeug dort parkt. Es gibt hier gesetzlich bzw. auch von der Rechtsprechung keine entwickelten Grundsätze, explizit Mindestmaße, für die Breite, die dem „Restgehweg“ zur Verfügung stehen muss. (Des Öfteren wurde hier die Mindestbreite von 2,20 – 2,50 m gefunden.) Zu beachten ist hier, dass der Gehweg grundsätzlich für die Fußgänger da ist und diese demnach Vorrang genießen. Er soll zudem Schutz vor vorbeifahrenden Fahrzeugen bieten. Eine Erteilung einer Ausnahme durch das Vz. 315 gestaltet sich aus diesem Grund schon schwierig. Des Weiteren sind hier auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Gehwege auf den Kommunalstraßen sind zu schmal um das Gehwegparken – wenn auch nur halbseitig – erlauben zu können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fußgänger, vor allem aber auch Rollstühle und Kinderwagen, dann auch auf die Fahrbahn ausweichen müssten, was zu einer Gefährdung ihrerseits führen würde. Fußgänger als schwächstes Verkehrsteilnehmer bedürfen eines besonderen Schutzes, sodass das Parken auf dem Gehweg hier nicht durchzusetzen sein wird. |
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