Vorlage - NI-050/2017 IV

 
 
Betreff: Verkehrsrechtliche Anordnung für die Lieper Schleuse in 16248 Niederfinow
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Niederfinow Information
11.05.2017 
Gemeindevertretung Niederfinow zur Kenntnis genommen   

Mit Schreiben vom 22.03.2016 bat das Ordnungsamt die Untere Straßenverkehrsbehörde um Prüfung, ob die derzeitige Beschilderung in der Lieper Schleuse in Niederfinow (hinter dem Krafthaus) angeordnet ist.

Es gibt lediglich eine Anordnung für die Verkehrszeichen 250 (Durchfahrt verboten) und 1048-16 (nur Kraftomnibusse). Die Verkehrszeichen 274-53 (30 km/h), 283 (absolutes Halteverbot) und 1020-30 (Anlieger frei) sind angeordnet.

Daraufhin wurde im Mai 2016 der Antrag zur Abordnung des Verkehrszeichens 1048-16 und zur Anordnung des Verkehrszeichens 1020-30 gestellt.

Bei einem Vor-Ort-Termin mit der Unteren Straßenverkehrsbehörde wurden sich die örtlichen Gegebenheiten nochmals angesehen.

Dabei wurde festgestellt, dass sich das Gefährdungspotenzial durch die Anordnung der Verkehrszeichen 274-53 (30 km/h) und 357-50 (Sackgasse + Fahrradfahrer und Fußgänger frei) verringern lässt.

Mit Verkehrsrechtlicher Anordnung vom 25.04.2017 wurde die Verkehrszeichen 274-30 und 357-50 auch angeordnet.

 

Zur Begründung trägt die Untere Straßenverkehrsbehörde folgendes vor:

 

Die Lieper Schleuse ist eine schmale Seitenstraße des Schiffshebewerkes in Niederfinow, welche entlang des Krafthauses und des WSA zu Wohnhäusern führt und im Endeeffekt als Sackgasse endet. Ebenso führt die Straße zur Schiffsanlegstelle des Dampfers für Besichtigungsfahrten durch das Schiffshebewerk. Dies führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, bezüglich PKW's, Fahrrädern und Fußgängern in der Tourismussaision. Aufgrund des schmalen Fahrtweges bestehen außerdem keine Park- und Wendemöglichkeiten für PKW's. Um die Durchfahrt von Fahrzeugen zu verhindern und lediglich die der Anwohner zu ihren Wohnhäusern zu gewährleisten, ist das Verkehszeichen 357-50 aufzustellen. Ebenso ist die Sicherheit der Fahrradfahrer und Fußgänger zu gewährleisten. Dies geschieht durch eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h.

Die verkehrsrechtliche Anordnung 2000 O 00214 wird hiermit außer Kraft gesetzt.