Vorlage - NI-051/2017
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow beschließt die Beschaffung und Aufstellung des Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) in der Straße „Zum Kanal“ in Niederfinow. Die Amtsverwaltung soll zur Realisierung alle notwendigen Anträge bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde stellen. Zunächst war die Straße „Zum Kanal“ mit dem Verkehrszeichen 250 (Durchfahrt verboten) beschildert gewesen.
Es ergab sich hier das Problem, dass Ver- und Entsorgungsfahrzeuge diese Straße nicht passierten, da sie sich an dieses Verkehrszeichen hielten. So konnten die Bewohner der Straße nicht korrekt versorgt werden.
Für dieses Verkehrszeichen gibt es jedoch keine verkehrsrechtliche Anordnung. Das Schild war somit rechtswidrig und musste entfernt werden.
Nun ergeben sich neue Probleme: Es erreichte das Ordnungsamt die Information, dass wohl nun wieder viele Fahrzeuge dort hineinfahren, gerade auch LKWs. Für diese gibt es keine Wendemöglichkeit. Viele Auto- und LKW-Fahrer scheinen die Straße optisch nicht gleich als Sackgasse zu erkennen.
Um nun das „fälschliche“ Hineinfahren dieser Fahrzeuge zu verhindern, schlägt das Ordnungsamt vor, hier das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) anzubringen. Die Kraftfahrzeugführer würden dann erkennen, dass sie in dieser Straße nicht wenden können. Dieser Vorschlag wurde auch schon der Unteren Straßenverkehrsbehörde unterbreitet, welche diese Beschilderung befürwortet.
Eine Alternative wäre die Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Durchfahrt verboten) mit dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei). Jedoch wäre dieses auch nach Meinung der Unteren Straßenverkehrsbehörde nicht Erfolg versprechend. Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ wird oft als eine Art „Freifahrtsschein“ gesehen, da viele Kraftfahrzeugführer annehmen, sie hätten ein Anliegen um in die Straße hineinzufahren.
Des Weiteren soll hier auch nochmals darauf aufmerksam gemacht werden, dass in dieser Straße schon von Gesetzes wegen ein Parkverbot gilt. Es handelt sich bei dieser Straße um eine enge Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Die Straße ist zwischen 4,00 und 4,50 Meter breit. Parkt dort nun ein PKW ist die vorgeschriebene Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter nicht mehr gegeben. Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge und Versorgungsfahrzeuge können dann nicht ungehindert die Straße passieren.
Die Kosten für dieses Schild einschließlich Pfosten und Befestigungsmaterial betragen etwa 50,00 EUR.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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