Vorlage - BR-026/2017 IV

 
 
Betreff: Rechtliche Hinweise zu einer möglichen Internetpräsenz der Gemeinde Britz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.54
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Britz Information
15.05.2017 
Sozialausschuss Britz zurückgestellt  (BR-026/2017)
Gemeindevertretung Britz Information
29.05.2017 
Gemeindevertretung Britz zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
2017-05 Anlage 1 zu BR-026-2017-IV

Sachverhalt:

 

Der Sozialausschuss der Gemeinde Britz hat sich in seiner Sitzung am 20. März 2017 im Rahmen der Diskussion um die Erstellung einer Broschüre tendenziell eher bzw. ergänzend für eine Internetpräsenz der Gemeinde ausgesprochen. Hierzu sollte die Verwaltung abklären, was dabei rechtlich zu beachten ist.

 

Grundsätzlich ist eine Darstellung der Gemeinde im Internet möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass – sobald die Gemeinde Kanäle öffnet, über die Personen kommunizieren können – Probleme im Rahmen der Störerhaftung auftreten können. Dies gilt zum Beispiel für ein Weblog mit Kommentarfunktion, ein Forum, eine Facebook-Seite mit Kommentaren, einen Twitter-Account und Ähnliches. Das heißt, die Gemeinde bzw. das Amt haftet dann als Diensteanbieter grundsätzlich für die Inhalte die dabei generiert werden.

 

§ 10 Nummer 1 des Telemediengesetzes (Anlage 1) schwächt die Haftung insofern ab, als dass man nur verantwortlich gemacht werden kann, wenn man Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung erlangt hat. Man ist aber verpflichtet, die Inhalte dauerhaft und zeitnah zu prüfen. Wenn also eine Person einen Kommentar schreibt, der gegen geltendes Recht verstößt, ist der Betreiber verpflichtet, diesen Kommentar unverzüglich zu löschen. Der Begriff »unverzüglich« wurde durch die Rechtsprechung mittlerweile auf 24 bis maximal 48 Stunden konkretisiert.

 

Sollte die Gemeinde Britz eine Webpräsenz mit der Möglichkeit der Interaktion einrichten, muss sie bzw. das Amt die Inhalte ständig kontrollieren und gleichzeitig jederzeit einschätzen können, was unter den Begriff »rechtswidrige Handlung« fällt. Unabhängig von einer tatsächlichen Rechtswidrigkeit, steigt das Risiko von Abmahnungen und Klageverfahren, unabhängig vom späteren Ausgang eines solchen Verfahrens.

 

Insofern rät die Amtsverwaltung von einer Facebook-Seite oder einer eigenen Seite mit direkten Kommunikationsmöglichkeiten ab. Vielmehr könnte die Gemeinde eine digitale Broschüre als Webpräsenz erstellen. Also eine Webseite mit (zunächst) statischen Inhalten. Diese Inhalte können jederzeit erweitert und in loser Folge aktualisiert werden. Möglich ist auch eine Rubrik »Aktuelles« (vgl. Webseite des Amtes) allerdings aus oben genannten Gründen jeweils ohne direkte Interaktionsmöglichkeit. Eine Kommunikation mit außenstehenden Personen kann auf klassischem Wege per Kontaktformular (vgl. Amt), per E-Mail, FAX oder telefonisch erfolgen.

 

Zu klären wäre weiterhin, ob eine solche Seite offiziell oder privat betrieben werden soll. Bei einer offiziellen Seite ist grundsätzlich der Amtsdirektor als Hauptverwaltungsbeamter für die Rechtssicherheit der Inhalte und etwaige Haftungsansprüche verantwortlich (§ 57 Absatz 1 in Verbindung mit § 140 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

 

Zusammenfassung:

 

Eine Darstellung der Gemeinde Britz im Internet ist auf vielen Wegen möglich. Bei Webseiten die die direkte Kommunikation eröffnen wäre jedoch ein erhöhter Zeit- und Personalaufwand nötig um Rechtsverstöße und -verfahren zu vermeiden. Empfohlen wird deshalb eine klassische Webseite mit größtenteils statischen Inhalten. Die Inhalte und Angebote können jederzeit erweitert werden, wenn die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung stehen.

 

Bei einer offiziellen Seite sind die Inhalte mit dem Amt Britz-Chorin-Oderberg abzustimmen, da der Amtsdirektor die rechtliche Verantwortung trägt.