Vorlage - CH-065/2017

 
 
Betreff: Versagung der 30 km/h-Beschilderung auf der Joachimsthaler Straße in Chorin, OT Golzow im Bereich Am Kienbruch und Beschaffung sowie Aufstellung eines Verkehrsspiegels gegenüber Abzweig Am Kienbruch
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
23.05.2017 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, die Beschaffung und Aufstellung eines Verkehrsspiegels für den OT Golzow im Bereich der Joachimsthaler Straße Abzweig Weidenweg.


1. Versagung der 30 km/h-Beschilderung

 

Am 08.11.2016 beantrage das Ordnungsamt die Aufstellung der Vz. 274-53 (30 km/h) und 274-55 (50 km/h) in 16230 Chorin, OT Golzow, jeweils in Höhe Joachimsthaler Straße 10 bis Weidenweg 3 bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde.

 

Als Begründung wurde folgendes vorgetragen:

 

Es gestaltet sich hier der Abbiegevorgang als schwierig, wenn man aus dem Weg „Am Kienbruch“ nach links auf die Joachimsthaler Straße abbiegen möchte. Der Abbiegende kann hier, aufgrund des Straßenverlaufes, die Joachimsthaler Straße in Richtung Britz nicht vollumfänglich einsehen, um rechtzeitig heranfahrende Fahrzeuge zu erkennen.

Selbst wenn sich die Fahrzeugführer, welche aus Richtung Britz kommen, an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h halten, so bleibt dem Abbiegenden nicht genug Zeit, um seinen Abbiegevorgang rechtzeitig zu beenden und einen Unfall in Gestalt eines Auffahrunfalles zu verhindern. Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in diesem Bereich würde dem Abbiegenden mehr Zeit für den Abbiegevorgang einräumen, sodass Auffahrunfälle vermieden werden könnten.

 

In der Anhörung vom 12.01.2017 wurde das Amt aufgefordert, Alternativlösungen vorzuschlagen.

 

Daraufhin wurde seitens des Ordnungsamtes am 18.01.2017 folgende Alternativen vorgeschlagen:

 

Das abschließende Ziel soll hier sein, dass die Fahrer, welche von der Straße „Am Kienbruch“ aus, die „Joachimsthaler Straße“ befahren möchten, ohne eine erhöhtes Gefährdungspotenzial diesen Abbiegevorgang auch vornehmen können.

Es ist daher erforderlich, dass die PKW-Fahrer dazu angehalten werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht zu überschreiten. Die Praxis zeigt, dass hier häufig schneller gefahren wird.

Oftmals erkennen die Fahrzeugfahrer aus Britz kommend die Kurve erst relativ spät und drosseln ihre Geschwindigkeit nicht. Man könnte hier beispielsweise die Leitplanke etwas prägnanter gestalten, in dem man zusätzlich Richtungstafeln (625-10) aufstellt. Richtungstafeln sind dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder die Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehenden Straßenverlauf zu erwarten ist. So man von Britz aus die Kurve passieren möchte, verläuft die Straße kurz vor dieser Kurve als Anstieg, was dem Fahrzeugführer erschwert den Straßenverlauf zu erkennen. Des Weiteren fällt die graue Leitplanke gerade bei schlechten Witterungsverhältnissen wenig auf und hat daher auch kaum eine fahrbahnleitende Wirkung.

 

Sollten diese Richtungstafeln keine Wirkung entfalten, könnte man hier auch das Verkehrszeichen „Kurve links“ (103-10) aufstellen, um den Gefahrenbereich deutlicher zu gestalten. Dieses Zeichen ist dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind.

 

Bei einem Vor-Ort-Termin Anfang April diesen Jahres äußerte sich die Untere Straßenverkehrsbehörde dahingehend, dass ein Freischnitt des links neben der Einfahrt zum „Am Kienbruch“ liegenden Grundstücks zur Herrstellung der Sichtbeziehungen dringend erforderlich ist. Auch die vorgeschlagenen Alternativen wurden bereits in diesem Termin von der Unteren Straßenverkehrsbehörde abgelehnt.

 

Mit Bescheid vom 19.04.2017 wurde dann der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung vom 08.11.2017 versagt.

 

Zur Begründung wurde folgendes vorgetragen:

 

Der § 41 StVO besagt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen angeordnet werden sollen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Es wurden polizeilich keine Unfälle in dem betroffenen Streckenabschnitt registriert. Bei der Straße "Am Kienbruch" handelt es sich um eine reine Anliegerstraße mit 3 Wohnkomplexen. Es bestehen objektiv keine Gründe die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für eine Vielzahl von Fahrzeugführern auf der Landesstraße gegenüber vereinzelten Interessen der Anwohner herabzusetzen. Hinzu kommt die Pflicht der Fahrzeugführer bei eingeschränkten Sichtverhältnissen sich langsam in den Verkehrsraum hinein zu tasten, bis ein gefahrenfreies Einbiegen möglich ist. Der Streckenabschnitt befindet sich im innerortlichen Bereich, daher ist eine Beschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h überflüssig. § 3 StVO besagt, dass innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt.

Nach Besichtigung der Örtlichkeit ist ein Freischnitt zwingend notwendig, um die Sichtbeziehungen zu gewährleisten.

 

 

2. Beschaffung und Aufstellung eines Verkehrsspiegels

 

Um die Geschwindigkeit zu überwachen und zur Verkehrsberuhigung in diesem Bereich beizutragen, wird eines der vom Amt jüngst angeschafften Dialogdisplays in diesem Bereich aufgestellt werden. Dieses Dialogdisplay zeichnet nicht nur die Geschwindigkeit auf, sonden führt auch gleichzeitig eine Verkehrszählung unter Einteilung in die einzelnen Fahrzeuggruppen durch.

Da es sich hier jedoch um ein mobiles Dialogdisplay handelt, wird dieses auch nur sporadisch Verkehrsmessungen durchführen können.

 

Ein Verkehrsspiegel könnte hier dauerhaft Abhilfe schaffen. Dieser ist so anzubringen, dass die Fahrer von der Straße „Am Kienbruch“ Einblick in den Bereich vor der Kurve von Britz aus kommend haben könnten, um so die herannahenden Fahrer frühzeitig erkennen zu können und nicht erst, wenn diese bereits die Kurve passieren.

 

Die Kosten für einen solchen Verkehrsspiegel variieren sehr stark. Ab ca. 250,00 EUR ist ein Verkehrsspiegel erhältlich.

Ein solcher Verkehrsspiegel wurde im Haushalt 2017 nicht eingeplant. Er wäre in den Haushalt 2018 mitaufzunehmen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

Ca. 500,00 EUR

1220101-30100-0822010

2018

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen