Vorlage - BR-033/2017

 
 
Betreff: Erteilung eines Auftrages zur Prüfung des Jahresabschlusses der GEG Britz mbH für das Wirtschaftsjahr 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
29.05.2017 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   

Die Gemeindevertretung Britz beschließt die Beauftragung des/der

 

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mit der Prüfung des Jahresabschlusses der GEG Britz mbH für das Wirtschaftsjahr 2016.

 

Die Jahresabschlussprüfung nach § 106 BbgKVerf wird ergänzt um die Prüfung,

  • ob die Bewertung des Anlagevermögen belastbar ist und
  • ob eine positive Fortführungsprognose besteht.

 

Der überplanmäßige Aufwand in Höhe von    ……………………………. EUR wird genehmigt.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Britz ist 100%ige Eigentümerin der GEG Britz mbH. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach § 27 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg – EigV- sowie nach § 106 der Brandenburgischen Kommunalverfassung -BbgKVerf- zu prüfen.  Nach Absatz 3 Nummer 3 des § 27 der EigV wird ausgeschlossen, dass ein Beschäftigter der Gemeinde oder des Amtes mit der Prüfung betraut wird.

 

Aus diesem Grund ist ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu beauftragen.

 

Im Ergebnis der am 30.03.2017 mit der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim geführten Beratung, teilte diese am 6. April dazu folgendes mit:

 

Da der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen ist (§ 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages i. V. m. § 96 Abs. 1 Nr. 4 BbgKVerf), sollte ein mit der Prüfung beauftragter Abschlussprüfer über Erfahrungen mit Gesellschaften verfügen, deren Wirtschaftsführung sich nach der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesellschaft – EigV) richtet. Bei der Einholung von Angeboten sollten nur solche Abschlussprüfer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, die über solche Erfahrungen sowie über eine wirksame Teilnahmebescheinigung an einer Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen.

 

Der Umfang der Jahresabschlussprüfung richtet sich generell nach § 106 Abs. 1 BbgKVerf. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 sehen wir die Notwendigkeit, Prüfungshandlungen zu beauftragen, die über den Katalog des § 106 Abs. 1 BbgKVerf hinausgehen. Angesichts des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages von 476.257,06 € zum 31. Dezember 2016 empfehlen wir ausdrücklich, ergänzend zu prüfen,

  • ob die Bewertung des Anlagevermögen belastbar ist und
  • ob eine positive Fortführungsprognose besteht.

 

Mit der Erweiterung des Prüfungsauftrages sollen etwaige (Haftungs-)Risiken erkannt werden, um ggf. erforderliche Maßnahmen einleiten und Haftungsansprüche ausschließen zu können.

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

ca. 3.500 EUR

11120201-20100-5431080

2017

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen