Vorlage - OD-029/2017 IV
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
In Beantwortung der Anfrage aus der Stadtverordnetenversammlung Oderberg vom 08.03.2017: Frau Hähnel möchte wissen , welche Pflichtaufgaben die Stadt Oderberg als Schulträger auch für die Sporthalle übernehmen muss, z.B. den Winterdienst im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder die Bereitstellung von Hygieneartikeln (Handtücher, WC-Papier usw.), wie die Organisaton diesbezüglich abläuft und ob Aufgaben auch vom Hausmeister übernommen werden müssen. Wird folgendes mitgeteilt:
Im Pachtvertrag vom 15.07.2007 sind die Aufgaben des Pächters klar geregelt.
Gemäß § 3 (5) des Pachtvertrages vom 15.07.2007
(5) Der Pächter stellt dem Schulträger im Sinne des § 100 BbgSchulG den Pachtgegenstand vorrangig und vollumfänglich zur Durchführung des Schulsports bzw. von Sportfesten zur Verfügung. Insbesondere ist hierbei neben der Nutzung der Sporthalle, die Benutzung der Umkleideräume und der Toiletten zu gewährleisten. Entsprechend der Festlegungen des Hallenbelegungsplans, der den Pachtgegenstand zur Durchführung des Schulsports/Sportfeste zu den Im Hallenbelegungsplan festgelegten Zeiten zur Verfügung. Für die Überlassung des Pachtgegenstandes zur Durchführung des Schulsports zahlt der Verpächter an den Pächter zur Erstattung der im Rahmen der Durchführung des Schulsports anfallende Betriebs- und Unterhaltungskosten, einschließlich der Aufwendungen für die Reinigung der Halle, der Sanitärräume und Flure den in § 9 Abs. 1 festgelegten Kostenbeitrag.
In der Zweiten Änderung des Pachtvertrages vom 01.01.2017 wird der § 9 aufgehoben und durch den § 9 a und 9 b ersetzt.
Gemäß § 9 a (1) der Zweiten Änderung des Pachtvertrages
Der Pächter gestattet dem Schulträger der Grundschule Oderberg die Sporthalle vollumfänglich zum Zwecke der Durchführung des Schulsports bzw. Sportfesten in Anspruch zu nehmen. Insoweit die vertraglichen Verpflichtungen des § 3 Absatz 5 durch den Pächter erfüllt werden, zahlt der Schulträger an den Pächter ab dem 1. Januar 2017 einen jährlichen Beitrag zu den Betriebs – und Unterhaltungskosten in Höhe von 6.108 Euro.
Darüber hinaus erhält der Pächter für die einmalige Grundreinigung im Frühjahr und Herbst auf den Außenflächen, einschließlich der Verkehrssicherung der anliegenden Straßen und Wege, vom Verpächter einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro (§ 9 b (1)).
Andere Aufgaben müssen nicht übernommen werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |