Vorlage - CH-093/2017 IV
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Sachverhalt:
In der Anlage wird Ihnen hiermit der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Britz und Chorin zur Aufgabe der Schulträgerschaft zur Kenntnis und Diskussion gegeben. Grundlage für das Erarbeiten des Entwurfes war der Beschluss der Gemeinde Chorin vom 23.04.2015 (Beschluss-Nr. CH-034/2015) zur Übertragung der Schulträgerschaft der Gemeinde Chorin an die Gemeinde Britz.
Das Verfahren der Rückübertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft, zunächst zurück vom Amt an die Gemeinden, war erst zum 01.01.2017 abgeschlossen, so dass das Verfahren zur Übertragung der Schulträgerschaft von Chorin auf Britz erst in 2017 fortgeführt werden konnte.
Am 29.05.2017 hat die Gemeinde Britz nun den Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung per Beschluss bestätigt.
Gemäß § 41 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ist dieser Entwurf der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim zur Genehmigung vorzulegen. Das erfolgt parallel zu dieser Informationsvorlage.
Auf der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.08.2017 wurde die Informationsvorlage bereits vorbesprochen. Herr Polster erwartete ausführlichere Informationen bezüglich der Kostenregelung in § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Es erfolgten mehrere Rücksprachen mit allen zu Beteiligten aus denen der neue Formulierungsvorschlag für den § 2 entstand:
» § 2 Kostenregelung
(1) Die Gemeinde Chorin zahlt an die Gemeinde Britz als Träger der Schule einen »Schulkostenbeitrag« entsprechend § 116 BbgSchulG. Der Schulkostenbeitrag, der sich aus den Personalkosten für das sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 BbgSchulG sowie den Sachkosten gemäß § 110 BbgSchulG zusammensetzt, wird in zwei Teilbeträgen jeweils zum 01.05. und 01.11. auf der Grundlage der im Haushaltsplan veranschlagten Erträge und Aufwendungen des aktuellen Haushaltsjahres vorläufig erhoben. Die Endabrechnung erfolgt zum 30.04. des darauf folgenden Jahres anhand der tatsächlichen Schülerzahlen.
(2) Die Gemeinde Chorin beteiligt sich im Weiteren an Investitionen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Schulträgers ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung. Für Investitionen wird ein Kostenbeitrag je Investition erhoben. Ob die Gemeinde Chorin sich an einer Investition mit einem Kostenbeitrag beteiligt, ist vor Beginn der Investitionsmaßnahme durch Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin zu bestimmen.
(3) Der Kostenbeitrag für Investitionen wird von der Gemeinde Chorin an die Gemeinde Britz nach einem Zahlungsplan je Maßnahme gezahlt. Die Höhe des Kostenbeitrages bemißt sich nach der Anzahl der Schüler der Gemeinde Chorin, die die Grundschule Britz besuchen im Verhältnis zu den übrigen Schülern der Schule zum Stichtag 1. September des dem aktuellen Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres.
(4) Im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Nutzung wird vereinbart, dass das Schulgebäude in Teilbereichen von der Gemeinde Britz für außerschulische Zwecke z. B. für den Hort der Gemeinde Britz genutzt werden kann. In diesen Fällen sind entsprechend der Nutzung die Betriebskosten durch die Gemeinde Britz zu tragen und als Erträge im Teilhaushalt der »Max-Kienitz-Grundschule« zu verbuchen.«
Es ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass sich zwischenzeitlich die Kommunalaufsicht zu dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geäußert hat und sich daraus noch redaktionelle Änderungen ergeben werden.
Erst nach Abschluss aller Formalitäten und Gespräche kommt es zum Beschluss und einer Unterzeichnung der Vereinbarung.
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