Vorlage - BR-051/2017

 
 
Betreff: Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
28.08.2017 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Kostenbeitragssatzung Kitas Britz (Entwurf)
BR-051-2017 Anlage 2 Gebührensatzung Kita 2010

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die »Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz« entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage.

 

 


Sachverhalt:

 

Auf Grund zahlreicher gesetzlicher Änderungen, Gerichtsentscheidungen und der Einhaltung rechtlicher Anforderungen (zum Beispiel bei der Kalkulation der Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen), ist das Satzungsrecht für die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz neu zu ordnen (vgl. Vorlage BR-050/2017).

 

Im Zuge von Änderungen im Sozialgesetzbuch, die wiederum auf das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) ausstrahlen und unter Berücksichtigung einer erstmaligen realistischen Kalkulation der Kostenbeiträge, ergeben sich Änderungen im Bereich der anteiligen Beitragsfinanzierung der Einrichtungen durch die Personensorgeberechtigten, so dass die Beitragssatzung neu zu regeln ist.

 

Der vorliegende Entwurf weist deutliche Änderungen gegenüber der bisherigen Gebührensatzung auf. In einem langwierigen Verfahren wurde nach § 17 Absatz 3 KitaG mit Bescheid des Jugendamtes des Landkreises Barnim vom 3. Juli 2017 das Einvernehmen über die Höhe und Staffelung der Beiträge hergestellt.

 

Die von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Beträge werden nun basierend auf § 90 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch als öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge erhoben. Es handelt sich nicht um Gebühren im Sinne der §§ 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Vielmehr werden Elternbeiträge nun als sozialrechtliche Abgabe eigener Art behandelt. Dennoch können kommunale Träger diese öffentlich-rechtliche Abgabe weiterhin durch Satzung festlegen und per Bescheid erheben (nunmehr nach § 1 Absatz 3 KAG).

 

Grundlegende Änderungen ergaben sich bei der Einkommensdefinition und -berechnung (§ 7). Die bisherige Grundlage, das monatliche Nettoeinkommen wird durch die Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres (Brutto-Einnahmen abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben) ersetzt, wodurch die seitenlangen Definitionen der §§ 5 und 6 der Satzung alter Fassung entfallen. Dadurch soll eine Verwaltungsvereinfachung und eine höhere Beitragsgerechtigkeit für die Personensorgeberechtigten erreicht werden.

 

Die Bemessung und Staffelung der monatlichen Grundbeiträge ergibt sich aus den §§ 5 und 6 und ist den Anlagen 1 bis 3 der Satzung zu entnehmen.


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

ca.   50.000 Euro

ca. 100.000 Euro

ca.   30.000 Euro

ca.   60.000 Euro

3651108-20301-4321020

3651108-20301-4321020

3651208-20302-4321020

3651208-20301-4321020

2. Halbjahr 2017

2018 ff.

2. Halbjahr 2017

2018 ff.

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Auf Grund der starken Schwankungen bei Anzahl und Einkommen der Personensorgeberechtigten können die Erträge nur anhand der Mittelwerte der vergangenen Jahre geschätzt werden.

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kostenbeitragssatzung Kitas Britz (Entwurf) (38 KB)    
Anlage 2 2 BR-051-2017 Anlage 2 Gebührensatzung Kita 2010 (1461 KB)