Vorlage - BR-052/2017
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die »Satzung für die Versorgung mit Mittagessen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz« entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage.
Sachverhalt:
Nach § 17 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (KitaG) haben die Personensorgeberechtigten » […] Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).«
Die Gemeinde Britz bedient sich bei der Versorgung der Einrichtungen mit Mittagessen eines Dienstleisters (Caterer). Die Personensorgeberechtigten schließen mit dem Caterer einen Vertrag ab und zahlen den Zuschuss in Höhe von derzeit 1,87 Euro direkt an diesen. Die Gemeinde selbst trägt die verbleibenden Kosten pro Mittagessen und entrichtet diese ebenfalls an den Caterer. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise wurde zwischenzeitlich auch vom OVG Berlin-Brandenburg bestätigt (OVG 6 B 87.15, 2016).
Die Personensorgeberechtigten haben also nicht die vollen Kosten der Mittagsverpflegung zu tragen, sondern sind in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu beteiligen. Die genaue Höhe dieses Anteils ist gesetzlich nicht festgelegt und kann nach verschiedenen Methoden kalkuliert werden. In diesem Fall wurde die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen auf Grundlage der tatsächlichen Portions-Kosten des Caterers berechnet. Dabei wurden Kosten die bei der Essenzubereitung im Haushalt der Personenberechtigten nicht anfallen (wie zum Beispiel Personalkosten) vernachlässigt. Die Kalkulation ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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