Vorlage - OD-049/2017 IV
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Kommt es zu einem Erbfall, dann fällt die Erbschaft automatisch kraft Gesetz an die gesetzlichen oder an die, im Testament genannten, Erben. Ist die Erbschaft mit zahlreichen Verbindlichkeiten belastet kann es sein, dass der oder die Erbberechtigten die Erbschaft ausschlagen. Hierzu ist eine Erklärung innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben (§ 1944 Abs. 1 BGB). Gibt es keine Erben oder haben die vorhandenen Erben die Erbmasse ausgeschlagen und sind weitere Erben nicht ermittelbar, so kommt es zur sogenannten Fiskalerbschaft. Das Amtsgericht stellt dabei den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes (Ministerium der Finanzen) als Erbe fest, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Hauptwohnsitz hatte. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlaß entsteht. Die Erbschaft ausschlagen kann der Fiskus nicht. Er wird Zwangserbe. Im Gegensatz zu den natürlichen Erben steht dem Fiskus eine Haftungsbeschränkung zu. Das heißt, dass der Fiskus nur mit dem vorhandenen Nachlaß haftet.Nachlaßverbindlichkeiten muss er nur insoweit erfüllen, als ihm ererbte Vermögenswerte auch zur Verfügung stehen. Unabhängig davon hat der Fiskus die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Dieser kann er sich auch nicht mit der Begründung eines unzureichenden Nachlasses entziehen. Die im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehenden Kosten sind durch den Fiskus zu tragen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |