Vorlage - AA-056/2017

 
 
Betreff: Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Amt Vorberatung
27.09.2017 
Sozialausschuss zur Kenntnis genommen   
Amtsausschuss Entscheidung
Anlagen:
2017-09 Kostenbeitragssatzung Amt
2010-03 Kitagebührensatzung Amt BCO (alt)

Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die »Kostenbeitragssatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg« entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage.

 


Sachverhalt:

 

Auf Grund zahlreicher gesetzlicher Änderungen, Gerichtsentscheidungen und der Einhaltung rechtlicher Anforderungen (zum Beispiel bei der Kalkulation der Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen), ist das Satzungsrecht für die Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg neu zu ordnen (vgl. Vorlage AA-054/2017).

 

Im Zuge von Änderungen im Sozialgesetzbuch, die wiederum auf das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) ausstrahlen und unter Berücksichtigung einer erstmaligen realistischen Kalkulation der Kostenbeiträge, ergeben sich Änderungen im Bereich der anteiligen Beitragsfinanzierung der Einrichtungen durch die Personensorgeberechtigten, so dass die Beitragssatzung neu zu regeln ist.

 

Der vorliegende Entwurf weist deutliche Änderungen gegenüber der bisherigen Gebührensatzung auf. Die von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Beträge werden nun basierend auf § 90 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch als öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge erhoben. Es handelt sich nicht um Gebühren im Sinne der §§ 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Vielmehr werden Elternbeiträge nun als sozialrechtliche Abgabe eigener Art behandelt. Dennoch können kommunale Träger diese öffentlich-rechtliche Abgabe weiterhin durch Satzung festlegen und per Bescheid erheben (nunmehr nach § 1 Absatz 3 KAG).

 

Grundlegende Änderungen ergaben sich bei der Einkommensdefinition und -berechnung (§ 7). Die bisherige Grundlage, das monatliche Nettoeinkommen wird durch die Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres (Brutto-Einnahmen abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben) ersetzt, wodurch die seitenlangen Definitionen der §§ 5 und 6 der Satzung alter Fassung entfallen. Dadurch soll eine Verwaltungsvereinfachung und eine höhere Beitragsgerechtigkeit für die Personensorgeberechtigten erreicht werden.

 

Die Bemessung und Staffelung der monatlichen Grundbeiträge ergibt sich aus den §§ 5 und 6 und ist den Anlagen 1 bis 3 der Satzung zu entnehmen.

 

Auf Grund der neuen Berechnungsgrundlage können die Erträge aus Kostenbeiträgen derzeit nur geschätzt werden.


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

ca. 280.000 Euro

4321020

2018 ff.

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2017-09 Kostenbeitragssatzung Amt (43 KB)    
Anlage 2 2 2010-03 Kitagebührensatzung Amt BCO (alt) (942 KB)