Vorlage - CH-105/2017 IV

 
 
Betreff: Versagung der 30 km/h im Bereich der Kindertagesstätte "Sieben See'n Zwerge" im Ortsteil Brodowin
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Information
31.08.2017 
Gemeindevertretung Chorin zur Kenntnis genommen   

Mit Schreiben vom 15.08.2017 teilte der Landkreis Barnim/Untere Straßenverkehrsbehörde Folgendes mit:

 

„Mit dem Rundschreiben 04/2017 hat das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung die Straßenverkehrsbehörden aufgefordert, die Beschilderung vor den besonders schutzbedürftgen Einrichtungen zu prüfen.

 

Gem. § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO soll an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreisstraßen), sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) vor besonders schutzbedürftigen EinrichtungenTempo 30 angeordnet werden.

 

Mit der Änderung der StVO ist für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeits-beschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) vor besonders schutzbedürftigen Einrichtungen (allgemeinbildende Schulen, Kindertageseinrichtungen aber auch Senioren- und Pflegeheimen) kein besonderer Gefahrennachweis (Unfallschwerpunkt) mehr erforderlich.

Doch selbst mit der Änderung der StVO handelt es sich weiterhin um eine Einzelfallentscheidung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich das Sicherheitsniveau für schwächere Verkehrsteilnehmer weiter verbessern. Eine inflationäre Beschilderung vor den o. g. Einrichtungen dient nicht zwangsläufig der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine entscheidende Rolle spielt das Verhalten des einzelnen Verkehrsteilnehmers. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

 

Die Kita „Sieben See’n Zwerge“ befindet sich am Standort Brodowiner Dorfstraße 54 in Chorin OT Brodowin. Bei der Brodowiner Dorfstraße handelt es sich um eine Gemeindestraße. Die besonderen Umstände sind nicht vorhanden. Die Einrichtung befindet sich in der Ortsrandlage ohne besonderen Durchgangsverkehr oder sonstigem überörtlichen Verkehr. Vielmehr handelt es sich um ortskundige Verkehrsteilnehmer. Diesen ist die Kindertageseinrichtung bekannt und es ist auf § 1 StVO abzustellen, danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

 

 

 

 

Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO sind für die Kindertatgesstätte in Brodowin nicht gegeben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wird an diesem Standort nicht angeordnet.“