Vorlage - OD-059/2017

 
 
Betreff: Anpassung der Halteverbotsregelung in der Berliner Straße in 16248 Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Information
18.10.2017 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zurückgestellt   
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
Anlagen:
15092017095740
15092017104615

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Neufassung der Halteverbotsregelung gemäß der Anlage 2 für die Berliner Straße in 16248 Oderberg.


Sachverhalt:

Das Ordnungsamt des Amtes Britz-Chorin-Oderberg erhielt Bürgerhinweise, dass aufgrund der derzeitigen Halteverbotsregelung in der Berliner Straße in 16248 Oderberg (siehe Anlage 1) die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist. Es handelt sich hierbei um eine Landesstraße, welche mit einer Bundesstraße kreuzt. Daher ist die Berliner Straße eine vielbefahrene Straße.

 

Das Ordnungsamt hat unter Berücksichtigung der Hinweise für Halteverbotsregelungen einen Vorschlag zur Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs erarbeitet.

 

Das Halteverbot (283) darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es fordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen sind.

Das Parkverbot (286) ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken.

Der Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.

Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhgenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.

 

Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

 

 

Bereich

Neu

Alt

Hausnummer 9 - 22

Absolutes Halteverbot

Es durfte geparkt werden

Hausnummer 56 - 70

Eingeschränktes Halteverbot,

aber vor der Hausnummer 65 (Bäcker) darf Mo-Fr 8-18 Uhr 1h geparkt werden

 

Teils eingeschränktes, teils absolutes Halteverbot

Hausnummer 70 - 79

Absolutes Halteverbot

Bis Hausnummer 76 durfte geparkt werden, danach bis 79 absolutes Halteverbot

 

Mit dieser Regelung wird garantiert, dass die PKW-Fahrer nicht aufgrund von entgegenkommenden Verkehrs von einer Parklücke zur nächsten fahren. Die Straße kann somit flüssig von beiden Seiten befahren werden. Lediglich im Bereich der Hausnummer 65 (Bäcker) und im Bereich 80 – 85 (Apotheke etc.) ist das Parken montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr 1 bis 2 Stunden erlaubt. Somit wird das Parken auf die Bereiche beschränkt, wo es auch tatsächlich notwendig ist.


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

Ca. 500,00 EUR

5410101-80601-5222000

2018

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 15092017095740 (810 KB)    
Anlage 2 2 15092017104615 (853 KB)