Vorlage - AA-071/2017 IV

 
 
Betreff: Dienstvereinbarung für die Qualifizierung der Beschäftigten im Amt Britz-Chorin-Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.43
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Information
09.11.2017 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

 

Gemäß § 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) sollen durch ein regelmäßiges und bedarfsgerechtes Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen die Personalentwicklung verbessert, die berufliche und persönliche Entwicklung der Beschäftigten gefördert, sowie die Effizienz und Effektivität der Tätigkeiten und Dienstleistungen verbessert werden. Für stetige und kontinuierliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wurde in Zusammenarbeit mit dem Personalrat die Dienstvereinbarung für die Qualifizierung der Beschäftigten im Amt Britz-Chorin-Oderberg ausgearbeitet und vereinbart. Die wesentlichen Inhalte dieser Dienstvereinbarung sind:

-       Anspruch der Beschäftigten auf ein Qualifizierungsgespräch mit dem jeweiligen Amtsleiter (§ 5 Absatz 4 TVöD), welches mindestens einmal im Kalenderjahr zu führen ist, indem der Qualifizierungsbedarf ermittelt wird,

-       Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für Erhaltungsqualifizierungen (§ 5 Absatz 3 Buchstabe a TVöD), Qualifizierung für eine andere Tätigkeit bzw. Umschulung (§ 5 Absatz 3 Buchstabe c TVöD) und Wiedereingliederungsqualifikation (§ 5 Absatz 3 Buchstabe d TVöD) durch den Arbeitgeber,

-       für zusätzliche Qualifikationen (§ 5 Absatz 3 Buchstabe b TVöD), die längerfristig angelegt sind und zu nicht unerheblichen Teilen auch im Interesse der Beschäftigten liegen, kann ein Eigenanteil des Beschäftigten vereinbart werden,

-       für eine zusätzliche Qualifikation wird mit dem Beschäftigten einen schriftliche Qualifizierungsvereinbarung geschlossen,

-       bei Vereinbarungen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber hat der Beschäftigte die Gesamtkosten einer Maßnahme nach § 5 Absatz 3 Buchstabe b TVöD dem Arbeitgeber zu erstatten, wenn dieser eigenständig kündigt, das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber durch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung beendet wird oder das Ausbildungsziel nicht erreicht wird.

Bis zum 16. Oktober 2017 wurden zwei Qualifizierungsvereinbarungen gemäß der Dienstvereinbarung getroffen.