Vorlage - HO-011/2014
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Die Gemeindevertretung stellt fest, dass keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Die Wahl ist gültig.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Jede wahlberechtigte Person eines Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde als auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch).
Der Einspruch ist frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (27.05.2014) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist, zu erklären.
Ein solcher Wahleinspruch liegt der Wahlleiterin nicht vor. Somit kann über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 BbgKWahlG (Wahlprüfungsentscheidung) entschieden werden. Diese Entscheidung trifft gemäß § 80 BbgKWahlG die neugewählte Vertretung.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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