Vorlage - CH-132/2017 IV
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Mit Schreiben vom 02.11.2017 hat der Landkreis Barnim, Untere Straßenverkehrsbehörde folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
Die Verkehrszeichen 240 („Gemeinsamer Geh- und Radweg“) und 138 („Radfahrer kreuzen“) werden bis auf Widerruf abgeordnet und müssen entfernt werden.
Am 24. August 2017 wurde eine Besichtigung der Radverkehrsanlage entlang der Straße „Hüttenweg“ in Chorin durchgeführt. Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht müssen u.a. Anforderungen der Radverkehrsanlage (Breite, Beschaffenheit Verkehrsfläche, Linienführung im Streckenverlauf etc.) erfüllt werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen muss, welche das allgemeine Risiko für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht gegeben sind und die entsprechende Beschilderung entfernt werden muss.
Gegen die Anordnung der Abordnung der Radwegbenutzungspflicht vom „Hüttenweg“ hat das Amt Britz-Chorin-Oderberg in Vertretung für die Gemeinde Chorin mit Schreiben vom 04.12.2017 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 14.12.2017 wurde dem Amt Britz-Chorin-Oderberg der Widerspruchsbescheid übersandt. Demnach wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
In Folge der Abordnung der Radwegbenutzungspflicht ist zu beachten, dass Radfahrer zukünftig in der Straße „Hüttenweg“ auf der Fahrbahn fahren müssen. Ausnahmeregelungen sieht die Sraßenverkehrsordnung (StVO) für Kinder vor. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist (vgl. § 2 Abs. 5 StVO). |
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