Vorlage - BR-079/2017 IV

 
 
Betreff: Information zur Abordnung der Radverkehrsführung an der Joachimsthaler Straße und Eberswalder Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Information
27.11.2017 
Gemeindevertretung Britz zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
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Abordnung der Radverkehrsführung in Britz, Joachimsthaler Straße/ Eberswalder Straße

Az.: 2015O00134

 

Die Straßenverkehrsbehörden haben jederzeit zu prüfen, dass die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs vorliegen.

 

Für eine verkehrsrechtliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht muss gemäß § 45 (1) S. 1 StVO i.V.m. § 45 (9) S. 2 StVO aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Vor Ort wurde festgestellt, dass anhand der Fahrbahnbreite, des Streckenverlaufs, der Sichtverhältnisse und der Verkehrsunfalllage keine Gefahr erkennbar ist, welche eine Benutzungspflicht für den Radverkehr auf der Nebenanlage (Bürgersteig) rechtfertigt.

Vielmehr bestünden vermeidbare Konfliktpotenziale aufgrund der Zufahrten und der fehlenden Überführungen mit dem übrigen Fahrzeugverkehr.

 

 

Fahrtrichtung Kaltes Wasser (Eberswalder Straße) Richtung NORMA:

Entlang der L 23 ist bis zur Querungshilfe (nähe Kaltes Wasser) am Ortseingang Britz für den Radfahrer eine Benutzungspflicht der Nebenanlage vorgesehen. Der Radfahrer darf in diesen Abschnitten die Fahrbahn nicht benutzen. Ab der Querungshilfe zeigt das Verkehrszeichen 239 (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ein Benutzungsrecht für den Radfahrer an. Im weiteren Verlauf wird die Nebenanlage baulich durch kleine Pflastersteine geteilt. Sodass es sich hierbei um einen rechtsgelegenen Radweg entsprechend § 2 Abs. 4 S. 3 StVO handelt, dieser darf sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern genutzt werden. Ein Verkehrszeichen, welche die Nutzung für den Radverkehr anzeigt, ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten überflüssig.

 

Fahrtrichtung von NORMA (Joachimsthaler Straße) Richtung Kaltes Wasser:

Entlang der Joachimsthaler Straße bis zur Kreuzung Heegermühler Straße muss der Radfahrende die Straße nutzen. Eine sichere Führung auf der linksseitigen Nebenanlage ist nicht gegeben. Die Benutzung des Gehweges mit Fahrrädern durch Kinder ist bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gestattet (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) und für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr verpflichtend.

Ab der Heegermühler Str. in Höhe Feldstraße ist die Nebenanlage baulich als Radweg gekennzeichnet (Teilung des Weges mit Pflastersteinen). Eine zusätzliche Beschilderung durch ein Verkehrszeichen ist nicht erforderlich. Hier besteht gem. § 2 Abs. 4 S. 3 StVO ein Benutzungsrecht. Hier kann der Radfahrer selber entscheiden, ob die Fahrbahn oder die Nebenanlage benutzt werden soll. Bevor die Anlage kurz vor dem Ortsausgang (nähe Kaltes Wasser) durch Vz. 240 mit einer Benutzungspflicht versehen ist, muss der Radfahrende einen kurzen Abschnitt die Straße nutzen (ab Höhe Bergstraße). Nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde ist die Nutzung der Straße objektiv sicherer. Auch die Errichtung einer Querungshilfe (Höhe Norma) stellt nach Rücksprache mit der Unteren Straßenverkehrsbehörde keine Problemlösung dar. Die Nebenanlage ist für einen gegenseitigen Radverkehr nicht geeignet, außer für Kinder wie bereits oben dargestellt.

 

Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer muss gewährleistet werden und geht der Flüssigkeit des Verkehrs vor.