Vorlage - BR-001/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt:
1) Den am 18.05.2015 unter der Beschlussnummer BR-033/2015 aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Ab-satz 2 Baugesetzbuch weiterzuführen. Das parallel zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes begonnene Änderungsverfahren des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des ehemaligen Amtes Britz-Chorin, im Bereich der ehemaligen Eisengießerei bleibt davon unberührt und ist weiterzuführen.
2) Das Flurstück 663 der Flur 3 Gemarkung Britz ist in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ einzubeziehen.
Sachverhalt: Begründung zu 1: Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde vom Strukturentwicklungsamt des Landkreises Barnim festgestellt, dass die überplante Fläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und es sich nicht um Außenbereichsflächen handelt. Die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von ehemals gewerblich genutzten Flächen entsprechen dem Prinzip der Innenentwicklung. Somit kann das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 a BauGB, als Bebauungsplan der Innenentwicklung geführt werden. Der Auffassung des Landkreises Barnim wird gefolgt. Die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a sind gegeben. Die Weiterführung der verbindlichen Bauleitplanung im beschleunigten Verfahren wird von der Gemeinde Britz befürwortet. Der Beschluss der Gemeindevertretung ist für das aufgestellte Planverfahren als Grundsatzentscheidung zu verstehen, da es der Kommune vorbehalten ist auch ein reguläres Planverfahren mit förmlicher Umweltprüfung und Ausgleichspflicht zu führen. Weitere Hinweise: Die festgelegte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der BauNVO (Fläche die durch bauliche Anlagen überdeckt sein darf) beträgt innerhalb des Plangebietes 11.412 m², liegt somit deutlich unter 2,0 ha. Eine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich dessen, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, entfällt bzw. ist nicht erforderlich. Das beschleunigte Verfahren entbindet jedoch nicht von der Berücksichtigung der Vorgaben des jeweiligen Fachrechts (z.B. Immissionsschutz, Artenschutz, Biotopschutz). Die Pflicht des Ausgleichs von Eingriffen entfällt. Die Prüfung der Vermeidung von Eingriffen bleibt. Das Änderungsverfahren des Gemeinsamen FNP des ehemaligen Amtes Britz-Chorin im Bereich der ehemaligen Eisengießerei Britz wird weiter parallel zum Planverfahren des VBP geführt. Zielstellung dabei ist die Wahrung der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gemeindegebiet.
Begründung zu 2: Das Flurstück 663 der Flur 3 Gemarkung Britz (Größe 110 m², westliche Plangebietsgrenze) steht im Eigentum des Vorhabenträgers André Rouvel, Choriner Bahnhofstraße 5, 16230 Chorin und wird auf Grund dessen in den Geltungsbereich des VBP einbezogen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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