Vorlage - AA-004/2018

 
 
Betreff: Satzung zur Regelung der Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und der Würdigung für langjährige Zugehörigkeit an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderbgerg (FwEntschS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Entscheidung
11.01.2018 
Amtsausschuss ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung Aufwandsentschädigung FFW
Satzung Aufwandsentschädigung FFW ALT
2017-09-25 Vergleich Aufwandsentschädigung
Stichwort, Wochentag, Uhrzeit Einsätze Amt B-C-O 2017
Einsatzstatistik Amt B-C-O 2017
Summe, Durchschnitt Einsätze Amt B-C-O 2017

Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Satzung zur Reglung der Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und der Würdigung für langjährige Zugehörigkeit an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderbgerg (FwEntschS) entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage rückwirkend zum 01.01.2018.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des Amtsausschusses vom 03.12.2009 wurde die Satzung über die Gewährung von Pauschalen Aufwandsentschädigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg (Feuerwehrentschädigungssatzung-FwEntschS) beschlossen.

In den vergangenen Jahren zeigten sich bei der Gewährung von Aufwandsentschädigungen immer wieder Probleme, da die Positionen in der vorhandenen Satzung nicht eindeutigt definiert waren. Zudem stiegen und steigen die Anforderungen, aber auch das Aufgabenspektrum der Funktionsträger, welche ihre Aufgaben regelmäßig in der Freizeit verrichten.

Außerdem wurden bezüglich der Gewährung von Haushaltsmitteln, wie zum Beispiel Haushaltsmittel für die Jugend oder Alters- und Ehrenabteilung oder Haushaltsmittel für Jubiläen oder Würdigungen für Treue Dienste, keine bindenden Regelungen getroffen.

 

Landes- und bundesweit kämpfen die Gemeinden zusammen mit ihren Freiwilligen Feuerwehren gegen den moderaten Mitgliederrückgang in ihren Wehren – ein bedrohlicher Trend. Grund dafür ist  unter anderem der demografische Wandel und die Entfernung zum Arbeitsort. Dem muss zum Wohle der Allgemeinheit, zum Schutze von Leben und Gesundheit sowie Sachwerten gegengesteuert werden. Um dieses wichtige Ehrenamt attraktiv zu gestalten, ist eine technisch gut ausgerüstete Feuerwehr und eine zeitgemäße Aufwandsentschädigung notwendig. Grundsätzlich ist die Freiwillige Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg personell gut aufgestellt und es ist kein massiver Rückgang der Mitgliederzahlen zu verzeichnen. Allerdings wird es in Zukunft vermehrt zu altersbedingtem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kommen – ein Instrument der Mitgliederwerbung und Sicherstellung gut ausgebildeter Kameradinnen und Kameraden ist eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende Aufwandsentschädigung für dieses so wichtige Ehrenamt, denn Brandschutz ist eine pflichtige Aufgabe der Kommunen.

 

Um den heutigen Bedarfen und Anforderungen gerecht zu werden und an rechtliche und tatsächliche Vorgaben anzupassen, wird die Satzung zur Reglung der Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und der Würdigung für langjährige Zugehörigkeit an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderbgerg (Anlage 1) zum Beschluss vorgelegt. Zum Vergleich ist in Anlage 2 die derzeit noch gültige Satzung über die Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg (Feuerwehrentschädigungssatzung – FwEntschS) beigefügt.

In der Anlage 3 werden die wesentlichen Änderungen der pauschalen Aufwandsentschädigung im SOLL-IST-Vergleich dargestellt.

 

Gegenüberstellung, Erläuterung und Begründung

 

Satzung alt

Satzung neu

 

§ 1 Pauschale Aufwandsentschädigung

§ 1 Grundsätze

 

§ 2 Anspruch und Zahlungsweise

§ 2 Pauschale Aufwandsentschädigung für Funktionen

 

§ 3 Wegfall der pauschalen Aufwandsentschädigung

§ 3 Pauschale Aufwandsentschädigung für sonstige aktive Kameraden/innen

 

§ 4 Umfang der pauschalen Aufwandsentschädigung

 

§ 4 Jugendfeuerwehr

§ 5 Verpflegungssätze

§ 5 Alters- und Ehrenabteilung

 

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 Würdigung für langjährige Zugehörigkeit

 

 

§ 7 Jubiläen

 

 

§ 8 Verpflegung

 

 

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

In § 1 (neu) werden alle Grundsätze erläutert und zusammengefasst, die bisher in den §§ 2 bis 4 (alt) aufgeführt wurden.

 

§ 2 (neu) legt ausschließlich die Aufwandsentschädigung der Funktionsträger, welche derzeit in § 1 (alt) zu finden sind, fest:

Amtswehrführung

Die Funktion des stellvertretenen Amtswehrführers wird doppelt besetzt, da die verschiedenen Aufgabenbereiche innerhalb der Amtswehrführung, aufgrund der Größe der Freiwilligen Feuerwehr (Anzahl der aktiven Kameraden, Einsatzgebiet und Gefahrenschwerpunkte) effizienter verteilt werden müssen.

Erweiterte Amtswehrführung

Mit der Einführung des Digitalfunkes im Amtsbereich und den hohen sicherheitstechischen Anforderungen an die Einsatzgeräte und -fahrzeuge haben auch der Aufgabenbereich und die Anforderungen an den Amtsgerätewart enorm zugenommen. Aus diesem Grund wird die Funktion des Amtsgerätewartes doppelt besetzt, um dem Aufgabenpensum gerecht zu werden. Die Funktion des stellvertretenen Amtsgerätewartes entfällt. Auch für den Amtsjugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter erhöhen sich die Anforderungen. Eine qualitativ hochwertige Nachwuchsförderung ist die Grundlage für die künftige Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg.

Sonstige Funktionen

Es wurde eine neue Funktion, nämlich die des Verantwortlichen „Medien“, eingeführt. Der Funktionsträger betreut sämtliche digitale Medien, angefangen bei den Ausbildungsunterlagen, über die Überwachung des Feuerwehrprogramms und die digitale Alarmierung, bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit, die im Hinblick auf die Förderung von Nachwuchskräften, aber auch im Hinblick auf die Information der Bevölkerung eine immer wichtigere Aufgabe ist.

 

Grundsätzlich wird die pauschale Aufwandsentschädigung für alle Funktionsträger erhöht. Zudem wird, anders als vorher, die pauschale Aufwandsentschädigung auch für Doppelfunktionen gewährt. Das heißt, jede/r Kamerad/in, der/die mehrere Funktionen ausüben, erhält die Aufwandsentschädigung, die jeder Funktion zu Grunde liegt.

 

Satzung alt

Satzung neu

 

AWF                               160,00 EUR / Monat

AWF                               200,00 EUR / Monat

stellv. AWF                       80,00 EUR / Monat

stellv. AWF                     100,00 EUR / Monat

 

stellv. AWF                    100,00 EUR / Monat

 

 

AGW                                80,00 EUR / Monat

AGW                              100,00 EUR / Monat

stellv. AGW                      60,00 EUR / Monat

entfällt

 

AGW                              100,00 EUR / Monat

 

 

AJFW                               60,00 EUR / Monat

AJFW                               80,00 EUR / Monat

stellv. AJFW                     40,00 EUR / Monat

stellv. AJFW                     60,00 EUR / Monat

 

 

OWF                                50,00 EUR / Monat

OWF                                50,00 EUR / Monat

stellv. OWF                     15,00 EUR / Monat

stellv.Owf                         15,00 EUR / Monat

 

 

JFW                                15,00 EUR / Monat

JFW                                 25,00 EUR / Monat

stellv. JFW                      10,00 EUR / Monat

entfällt

 

 

GW 1                               15,00 EUR / Monat

GW 1                                20,00 EUR / Monat

GW 2                               20,00 EUR / Monat

GW 2                                30,00 EUR / Monat

 

 

 

Verantw. Medien              30,00 EUR / Monat

 

 

23.880,00 EUR / Jahr

28.560,00 EUR / Jahr

 

 

Der § 3 (neu) regelt die pauschale Aufwandsentschädigung für sonstige aktive Kameraden/innen. Anders als in § 1 (alt) wird keine Aufwandsentschädigung für Dienste und Einsätze gezahlt.

Die Aufwandsentschädigung wird 15,00 € / Monat / Kamerad/in betragen. An diesen Pauschalbetrag werden jedoch Bedingungen geknüpft, wie zum Beispiel die regelmäßige Teilnahme an Diensten und Einsätzen, sowie der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Truppmann Teil 1 und im weiteren der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung (Truppmann Teil 2). Maßgebend wird jedoch die Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme an Diensten sein, da diese im Gegensatz zu Einsätzen planbar sind.

 

In der Anlage 3 zur Sitzungsvorlage ist eine Gegenüberstellung der Aufwendungen der Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der derzeit geltenden Satzung mit den möglichen Aufwendungen der zur Beschlussfassung vorliegenden Satzung beigefügt. Der Vergleich zeigt zwar eine deutliche Erhöhung der Aufwendungen für Dienste und Einsätze (nach Satzung – neu), jedoch ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Einsatzzeit durch besondere Gefahrenlagen und eine Erhöhung dieser (z. B. Hochwasser, Unwetter, Großbrände) auch dazu führen kann, dass der im Haushalt eines Jahres (nach Satzung – alt) veranschlagte Betrag unzureichend ist. Aus diesem Grunde ist eine fixe Größe entsprechend Anlage 1 der vorliegenden Sitzungsvorlage kalkulierbarer. Auch ist der Pauschalbetrag für Dienste ein Maximalbetrag, nicht jede/r Kamerad/in kann jeden Monat des Jahres seinen Dienst absolvieren und regelmäßig an Einsätzen teilnehmen. Hier wird sich der dargestellte Betrag in der Praxis nach unten korrigieren.

 

Als Feuerwehrdienst wird eine regelmäßig stattfindende, in einem Dienstplan festgehaltene Versammlung der örtlichen Feuerwehreinheit verstanden, in der feuerwehrtechnisches Wissen vermittelt wird. Für die Gewährung der Aufwandsentschädigung werden Veranstaltungen wie Kameradschaftsabende oder sonstige Feierlichkeiten nicht anerkannt. Anspuch auf die Zahlung der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung hat derjenige, der regelmäßig an Diensten und Einsätzen teilnimmt, d.h. mind. aber 4 Std./monatlich.

 

 

Satzung alt

Satzung neu

 

max. 4 Dienststunden im Monat / Kamerad/in                      

                                         2,50 EUR / Stunde

                                         15,00 EUR / Monat

 

 

Einsätze                           2,50 EUR / Stunde

 

 

 

 

 

zu erwartende Höchstbeträge Satzung alt

zu erwartende Höchstbeträge Satzung neu

 

 

Dienste 2017 bei 260 Kameraden/innen

                                               32.602,50 EUR

Aufwandsentschädigung bei 260 Kameraden/innen, die mindestens über den TM I verfügen und regelmäßig an Diensten teilnehmen

46.800,00 EUR

 

 

Einsätze

nicht planbar, da abhängig von Einsatzhäufigkeit und Einsatzdauer

 

 

 

In den §§ 4 bis 7 (neu) werden Aufwendungen geregelt, zu denen bisher nur eine interne

Regelung getroffen wurde, die jedoch in den letzten Haushaltsjahren immer Berücksichtigung

fanden.

 

§ 4 – Jugendfeuerwehr (für Ausbildung oder sonstige der Kameradschaftspflege dienenden Unternehmungen)

                                                                                   10,00 EUR / Jahr / Kind / Jugendliche/r

 

§ 5 – Alters- und Ehrenabteilung ( für sonstige der Kameradschaftspflege dienenden Unternehmungen)

                                                                                                                  1.200,00 EUR / Jahr

 

§ 6 – Würdigung für langjährige Zugehörigkeit

 

20 Jahre Treue Dienste                                                                                           50,00 EUR

30 Jahre Treue Dienste                                                                                         100,00 EUR

40 Jahre Treue Dienste                                                                                         150,00 EUR

50 Jahre Treue Dienste                                                                                         200,00 EUR

60 Jahre Treue Dienste                                                                                         250,00 EUR

70 Jahre Treue Dienste                                                                                         300,00 EUR

80 Jahre Treue Dienste                                                                                         350,00 EUR

 

§ 7 – Jubiläen

 

Jubiläum der Jugendfeuerwehr (5er bzw. 0er)                                            150,00 EUR / JFW

 

Jubiläum der örtlichen Feuerwehreinheit (öFWE)                                     300,00 EUR / öFWE

 

 

§ 8 (neu) regelt die Verpflegungssätze bei Einsätzen, Übungen und Lehrgängen auf Amtsebene, die entsprechend dem Bundesreisekostengesetz bzw. dem Bedarf entsprechend angepasst wurden:

 

 

 

Satzung alt

Satzung neu

 

Einsätze ab vier Stunden oder unter erschwerten Bedingungen

                                10,00 EUR / Kamerad/in

 

Einsätze ab vier Stunden oder unter erschwerten Bedingungen

                                12,00 EUR / Kamerad/in

Einsätze unter extrem hohen Belastungen (Bsp. Einsatz unter schwerem Atemschutz)

                                12,00 EUR / Kamerad/in

 

Einsätze unter extrem hohen Belastungen (Bsp. Einsatz unter schwerem Atemschutz)

                                16,00 EUR / Kamerad/in

Übungen und Lehrgänge ab vier Stunden

                                  5,00 EUR / Kamerad/in

Übungen und Lehrgänge auf Amtsebene unter acht Stunden

                                  6,00 EUR / Kamerad/in

 

 

Übungen und Lehrgänge auf Amtsebene über acht Stunden

                                12,00 EUR / Kamerad/in

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

Ja X    nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

Ca. 80.000 EUR

(max. Mehraufwendungen im Verleich zu 2017 – 17.917,50 EUR)

1260101-10105

1260201-10105-diverse Sachkonten

2018 ff.

x  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Aufwandsentschädigung FFW (69 KB)    
Anlage 6 2 Satzung Aufwandsentschädigung FFW ALT (65 KB)    
Anlage 2 3 2017-09-25 Vergleich Aufwandsentschädigung (72 KB)    
Anlage 3 4 Stichwort, Wochentag, Uhrzeit Einsätze Amt B-C-O 2017 (45 KB)    
Anlage 4 5 Einsatzstatistik Amt B-C-O 2017 (561 KB)    
Anlage 5 6 Summe, Durchschnitt Einsätze Amt B-C-O 2017 (16 KB)