Vorlage - AA-004/2018
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Satzung zur Reglung der Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und der Würdigung für langjährige Zugehörigkeit an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderbgerg (FwEntschS) entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage rückwirkend zum 01.01.2018.
Sachverhalt: In der Sitzung des Amtsausschusses vom 03.12.2009 wurde die Satzung über die Gewährung von Pauschalen Aufwandsentschädigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg (Feuerwehrentschädigungssatzung-FwEntschS) beschlossen. In den vergangenen Jahren zeigten sich bei der Gewährung von Aufwandsentschädigungen immer wieder Probleme, da die Positionen in der vorhandenen Satzung nicht eindeutigt definiert waren. Zudem stiegen und steigen die Anforderungen, aber auch das Aufgabenspektrum der Funktionsträger, welche ihre Aufgaben regelmäßig in der Freizeit verrichten. Außerdem wurden bezüglich der Gewährung von Haushaltsmitteln, wie zum Beispiel Haushaltsmittel für die Jugend oder Alters- und Ehrenabteilung oder Haushaltsmittel für Jubiläen oder Würdigungen für Treue Dienste, keine bindenden Regelungen getroffen.
Landes- und bundesweit kämpfen die Gemeinden zusammen mit ihren Freiwilligen Feuerwehren gegen den moderaten Mitgliederrückgang in ihren Wehren – ein bedrohlicher Trend. Grund dafür ist unter anderem der demografische Wandel und die Entfernung zum Arbeitsort. Dem muss zum Wohle der Allgemeinheit, zum Schutze von Leben und Gesundheit sowie Sachwerten gegengesteuert werden. Um dieses wichtige Ehrenamt attraktiv zu gestalten, ist eine technisch gut ausgerüstete Feuerwehr und eine zeitgemäße Aufwandsentschädigung notwendig. Grundsätzlich ist die Freiwillige Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg personell gut aufgestellt und es ist kein massiver Rückgang der Mitgliederzahlen zu verzeichnen. Allerdings wird es in Zukunft vermehrt zu altersbedingtem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kommen – ein Instrument der Mitgliederwerbung und Sicherstellung gut ausgebildeter Kameradinnen und Kameraden ist eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende Aufwandsentschädigung für dieses so wichtige Ehrenamt, denn Brandschutz ist eine pflichtige Aufgabe der Kommunen.
Um den heutigen Bedarfen und Anforderungen gerecht zu werden und an rechtliche und tatsächliche Vorgaben anzupassen, wird die Satzung zur Reglung der Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und der Würdigung für langjährige Zugehörigkeit an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderbgerg (Anlage 1) zum Beschluss vorgelegt. Zum Vergleich ist in Anlage 2 die derzeit noch gültige Satzung über die Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg (Feuerwehrentschädigungssatzung – FwEntschS) beigefügt. In der Anlage 3 werden die wesentlichen Änderungen der pauschalen Aufwandsentschädigung im SOLL-IST-Vergleich dargestellt.
Gegenüberstellung, Erläuterung und Begründung
In § 1 (neu) werden alle Grundsätze erläutert und zusammengefasst, die bisher in den §§ 2 bis 4 (alt) aufgeführt wurden.
§ 2 (neu) legt ausschließlich die Aufwandsentschädigung der Funktionsträger, welche derzeit in § 1 (alt) zu finden sind, fest: Amtswehrführung Die Funktion des stellvertretenen Amtswehrführers wird doppelt besetzt, da die verschiedenen Aufgabenbereiche innerhalb der Amtswehrführung, aufgrund der Größe der Freiwilligen Feuerwehr (Anzahl der aktiven Kameraden, Einsatzgebiet und Gefahrenschwerpunkte) effizienter verteilt werden müssen. Erweiterte Amtswehrführung Mit der Einführung des Digitalfunkes im Amtsbereich und den hohen sicherheitstechischen Anforderungen an die Einsatzgeräte und -fahrzeuge haben auch der Aufgabenbereich und die Anforderungen an den Amtsgerätewart enorm zugenommen. Aus diesem Grund wird die Funktion des Amtsgerätewartes doppelt besetzt, um dem Aufgabenpensum gerecht zu werden. Die Funktion des stellvertretenen Amtsgerätewartes entfällt. Auch für den Amtsjugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter erhöhen sich die Anforderungen. Eine qualitativ hochwertige Nachwuchsförderung ist die Grundlage für die künftige Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg. Sonstige Funktionen Es wurde eine neue Funktion, nämlich die des Verantwortlichen „Medien“, eingeführt. Der Funktionsträger betreut sämtliche digitale Medien, angefangen bei den Ausbildungsunterlagen, über die Überwachung des Feuerwehrprogramms und die digitale Alarmierung, bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit, die im Hinblick auf die Förderung von Nachwuchskräften, aber auch im Hinblick auf die Information der Bevölkerung eine immer wichtigere Aufgabe ist.
Grundsätzlich wird die pauschale Aufwandsentschädigung für alle Funktionsträger erhöht. Zudem wird, anders als vorher, die pauschale Aufwandsentschädigung auch für Doppelfunktionen gewährt. Das heißt, jede/r Kamerad/in, der/die mehrere Funktionen ausüben, erhält die Aufwandsentschädigung, die jeder Funktion zu Grunde liegt.
Der § 3 (neu) regelt die pauschale Aufwandsentschädigung für sonstige aktive Kameraden/innen. Anders als in § 1 (alt) wird keine Aufwandsentschädigung für Dienste und Einsätze gezahlt. Die Aufwandsentschädigung wird 15,00 € / Monat / Kamerad/in betragen. An diesen Pauschalbetrag werden jedoch Bedingungen geknüpft, wie zum Beispiel die regelmäßige Teilnahme an Diensten und Einsätzen, sowie der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Truppmann Teil 1 und im weiteren der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung (Truppmann Teil 2). Maßgebend wird jedoch die Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme an Diensten sein, da diese im Gegensatz zu Einsätzen planbar sind.
In der Anlage 3 zur Sitzungsvorlage ist eine Gegenüberstellung der Aufwendungen der Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der derzeit geltenden Satzung mit den möglichen Aufwendungen der zur Beschlussfassung vorliegenden Satzung beigefügt. Der Vergleich zeigt zwar eine deutliche Erhöhung der Aufwendungen für Dienste und Einsätze (nach Satzung – neu), jedoch ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Einsatzzeit durch besondere Gefahrenlagen und eine Erhöhung dieser (z. B. Hochwasser, Unwetter, Großbrände) auch dazu führen kann, dass der im Haushalt eines Jahres (nach Satzung – alt) veranschlagte Betrag unzureichend ist. Aus diesem Grunde ist eine fixe Größe entsprechend Anlage 1 der vorliegenden Sitzungsvorlage kalkulierbarer. Auch ist der Pauschalbetrag für Dienste ein Maximalbetrag, nicht jede/r Kamerad/in kann jeden Monat des Jahres seinen Dienst absolvieren und regelmäßig an Einsätzen teilnehmen. Hier wird sich der dargestellte Betrag in der Praxis nach unten korrigieren.
Als Feuerwehrdienst wird eine regelmäßig stattfindende, in einem Dienstplan festgehaltene Versammlung der örtlichen Feuerwehreinheit verstanden, in der feuerwehrtechnisches Wissen vermittelt wird. Für die Gewährung der Aufwandsentschädigung werden Veranstaltungen wie Kameradschaftsabende oder sonstige Feierlichkeiten nicht anerkannt. Anspuch auf die Zahlung der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung hat derjenige, der regelmäßig an Diensten und Einsätzen teilnimmt, d.h. mind. aber 4 Std./monatlich.
In den §§ 4 bis 7 (neu) werden Aufwendungen geregelt, zu denen bisher nur eine interne Regelung getroffen wurde, die jedoch in den letzten Haushaltsjahren immer Berücksichtigung fanden.
§ 8 (neu) regelt die Verpflegungssätze bei Einsätzen, Übungen und Lehrgängen auf Amtsebene, die entsprechend dem Bundesreisekostengesetz bzw. dem Bedarf entsprechend angepasst wurden:
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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