Vorlage - CH-005/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (Straßenbaubeitragssatzung) in der vorliegenden Fassung.
Sachverhalt:
Gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg sind die Gemeinden verpflichtet, Straßenbaubeiträge für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, zu erheben.
Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist eine wirksame Satzung.
Die Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (Straßenbaubeitragssatzung) vom 09.07.2008 bezieht sich in § 6 Abs. 3 (Definition „Vollgeschoss“) auf § 2 Abs. 4 und § 40 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Mit dem Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmisionsschutzgesetzes vom 19.05.2016 ist die Brandenburgische Bauordnung in einer neuen Fassung in Kraft getreten und der Bezug auf § 2 Abs. 4 sowie § 40 dieses Gesetzes zur Definition eines Vollgeschosses nicht mehr anwendbar.
Die Straßenbaubeitragssatzung ist daher neu zu beschließen und bekanntzumachen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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