Vorlage - NI-005/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow beschließt die Bildung folgender Ausschüsse ab dem 1. Februar 2018
Sachverhalt:
Nach § 43 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Anlage 1) kann die Gemeindevertretung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.
§ 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Gemeinde vom 20. Februar 2009 (Anlage 2) legt fest:
»Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gemäß § 43 Absatz 1 BbgKVerf Ausschüsse (Fachausschüsse) und gemäß § 49 Absatz 1 BbgKVerf einen Hauptausschuss bilden.«
Die Bildung eines »echten« Hauptausschusses im Sinne der §§ 49 und 50 BbgKVerf scheint bei einer vergleichsweise kleinen Gemeindevertretung nicht sinnvoll, da es sich um einen Ausschuss mit besonderen Rechten handelt, der in erster Linie eine große Gemeindevertretung oder eine Stadtverordnetenversammlung entlasten soll und dem deshalb regelmäßig eigene Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.
Nach der letzten Kommunalwahl im Jahr 2014 richtete die Gemeindevertretung einen Entwicklungsausschuss ein.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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