Vorlage - LS-006/2018 IV

 
 
Betreff: Versagung der Verkehrsrechtlichen Anordnung, OT Stolzenhagen, "Elsengrund", "Weinbergstraße", "Gutshof", "Kietz", "Ernst-Thälmann-Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen Information
15.02.2018 
Gemeindevertretung Lunow-Stolzenhagen zur Kenntnis genommen   

Mit Schreiben vom 30.01.2018 hat der Landkreis Barnim, Untere Straßenverkehrsbehörde folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:

 

„Der Antrag der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen, vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg, vom 30. Juni 2017 auf verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30km/h) und dem Zusatzzeichen 1010-51 (Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t) wird abgelehnt.

 

Die Straßen des Ortsteils Stolzenhagen der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen sind Gemeindestraßen. Es handelt sich durchgängig um eher schmale Fahrbahnen in Pflasterbauweise. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h. Die Straßen des Ortsteils Stolzenhagen sind keine Durchfahrtsstraßen. Entsprechend handelt es sich bei dem Fahrzeugverkehr um Anwohner, Besucher, Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge des Linienbusverkehrs, sowie der Belieferung und Entsorgung. Für den Ortsteil Stolzenhagen gilt eine Vorfahrtsregelung mit Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren), 306 (Vorfahrtsstraße). Voraussetzung für das Eingreifen ist immer eine konkrete Gefahrenlage. Die aktuelle Unfalllage weist für den Ortsteil Stolzenhagen keine Gefahrensituation aus, welche ein Eingreifen begünstigt. Von einer Erhöhung des Unfallrisikos ist nicht auszugehen. Für die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung muss eine konkrete Gefahrenlage bestehen. Auch bei Schäden an der Straße müssen diese eine konkrete Gefahrenlage darstellen. Soweit lediglich die Möglichkeit von Straßenschäden - eine abstrakte Gefahr besteht, begründet dies keine Geschwindigkeitsbegrenzung und würde einem Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht standhalten. Im Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass seitens der Müllentsorgung keine 50 km/h gefahren wird. Auch Verkehrszählungen mit einem Dialog-Display am Elsengrund haben ergeben, dass die durchschnittlichen Geschwindigkeiten deutlich unter den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h liegen.

 

Im Ergebnis der Prüfung ist eine konkrete Gefahrenlage, welche zwingend verkehrsrechtliche Maßnahmen erfordert, nicht ersichtlich. Der Antrag der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen ist entsprechend zu versagen.“

 

Das Amt Britz-Chorin-Oderberg hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom
27. September 2016 und 01. August 2017 eine Stellungnahme zur Notwendigkeit der Verkehrsrechtlichen Anordnung abgegeben. Die vorgebrachte Begründung wurde bei der Entscheidung der Unteren Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt. Hierbei wurde festgehalten, dass Schäden an der Straße eine konkrete Gefahr darstellen müssen. Nur die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Straßenschäden begründet keine Geschwindigkeitsbegrenzung und würde einem Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht standhalten.

 

Sollten Einwände gegen die Versagung der Verkehrsrechtlichen Anordnung bestehen, sind diese im Protokoll unter Angabe der Gründe aufzunehmen. (Widerspruchsfrist endet am 28.02.2018).

 

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf verkehrsrechtlichen Anordnung (Geschwindigkeitsreduzierung) vom 30.06.2017 wurde von der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim mit Schreiben vom 20.07.2017 der Austausch von veralteten Verkehrszeichen, sowie der Ortstafeln gefordert. Weiterhin sind diverse Verkehrszeichen, aufgrund der fehlender verkehrsrechtlichen Anordnung zu entfernen. Verkehrszeichen, ohne verkehrsrechtlicher Anordnung sind rechtswidrig und müssen umgehend beseitigt werden. Dies betrifft folgende Verkehrszeichen:

-Straße „Kietz“: Verkehrszeichen 103-10 (Kurve links); 103-20 (Kurve rechts)

-Straße „Kastanienallee“: Verkehrszeichen 262-1 (Verbot für Fahrzeuge über 1,5 t); 283-20 (Halteverbot Ende)

-Straße „Elsengrund“: Verkehrszeichen 136 (Kinder), 274-30 (30 km/h)

-Straße „Burgwall“: Verkehrszeichen 283 (Halteverbot), 286 (Eingeschränktes Halteverbot).

 

Der Austausch und das Entfernen der Verkehrszeichen erfolgt in den nächsten Tagen durch den Baubetriebshof.