Vorlage - LS-014/2014
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Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte folgende Stellvertreter der ehrenamtlichen Bürgermeisterin in der abgebildeten Reihenfolge:
Problemdarstellung/Sachverhalt: Gemäß § 52 BbgKVerf wählt die Gemeindevertretung in amtsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Er/Sie ist/sind nach jeder Wahl der Gemeindevertretung in der Reihenfolge der Stellvertretung neu zu wählen.
Gewählt wird nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1, 2 i. V. m. § 40 BbgKVerf (siehe Anlage).
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