Vorlage - LS-011/2018 IV
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Sachverhalt:
Grundvoraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson ist eine Pflegeerlaubnis. Diese benötigt, wer Kinder außerhalb der Kindeswohnung mehr als 15 Stunden wöchentlich und insgesamt länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will. Die Pflegeerlaubnis muss laut § 43 SGB VIII beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragt werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern auf fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Hierzu werden Einzelgespräche und Hausbesuche durchgeführt. Weiterhin ist laut § 72a SGB VIII ein Führungszeugnis vorzulegen und an einem Qualifizierungskurs zur Kindertagespflege teilzunehmen. Um ihre Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen laut § 23 Absatz 3 SGB VIII über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Grundlage für die Prüfung der Eignung ist die Kindertagespflegeeignungsverordnung und die Empfehlungen zur Qualität der Tagespflege im Land Brandenburg.
Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen entsprechend § 3 TagpflegEV gewährleisten, dass die Betreuung in Kindertagespflege gemäß § 3 des KitaG erfüllt wird und die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten und die Ausstattung sollen kindgemäß sein.
Gemäß § 12 KitaG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Landkreis, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Die Kindertagespflege ist als Alternativangebot zu institutioneller Kindertagesbetreuung zur Gewährung des Rechtsanspruches auf einen Kindertagesstättenplatz zu sehen.
Der Landkreis Barnim sieht folgendes Abprüfverfahren für die Aufnahme der Tagespflege vor:
Nach der Vermittlung erhält die Tagespflegeperson für ihre Tätigkeit eine Geldleistung aus öffentlichen Mitteln vom Jugendamt (§23 SGB VIII). Diese setzt sich zusammen aus:
Darüber hinaus erhält die Tagespflegeperson erstattet:
Die Höhe der Leistung wird von der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt (Anlage 1). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Der Gemeinde entstehen keine Finanzierungskosten für die Kindertagespflege. Diese kann, wenn die Haushaltslage der Gemeinde es zulässt, freiwillige Unterstützung anbieten.
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